Durchführung des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Pressemitteilung Bern, 18. Februar 1998
Durchführung des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Der Bundesrat hat von den bevorstehenden Arbeiten, die in der Schweiz zur
Durchführung des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes notwendig sind,
Kenntnis genommen. Um die Koordination zu erleichtern, hat er beschlossen,
eine interdepartementale Arbeitsgruppe zu bilden, die vom eidgenössischen
Departement des Innern geleitet wird. Ausserdem hat er das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, schnellstmöglich die Rücknahme der
bei der Ratifikation geäusserten Vorbehalte zu prüfen. Schliesslich betraute
er das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mit der
Aufgabe, die Ausarbeitung der periodischen Berichte zuhanden des für die
Überwachung der Durchführung des Übereinkommens zuständigen internationalen
Expertenausschusses zu koordinieren.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde von
der Schweiz am 24. März 1997 ratifiziert. 30 Tage nach der Ratifikation, d.h.
am 26. April 1997, trat es in unserem Land in Kraft. Dieses Übereinkommen ist
heute demnach fester Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, dem von
den verschiedenen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden entsprechend
Rechnung getragen werden muss.
In seiner Botschaft an die eidgenössischen Räte vom 29. Juni 1994 hat der
Bundesrat festgestellt, dass die schweizerische Rechtsordnung gesamthaft
gesehen mit den Prinzipien des Übereinkommens übereinstimmt. Mit der
Ratifikation dieses Vertrages wurde die Rechtsordnung dennoch um weitere neue
Rechte ergänzt, denen bei der Festlegung der Jugendschutzpolitik sowie bei der
Ausarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Rechnung getragen werden
muss.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
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