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Altershilfe: AHV-Subventionen an grösste Organisationen stützen sich neu auf Leistungsverträge

Medienmitteilung 27. April 1998
Altershilfe: AHV-Subventionen an grösste Organisationen stützen sich neu auf
Leistungsverträge
Der Bundesrat macht die Subventionierung der grossen Organisationen in der
Altershilfe von Leistungsverträgen abhängig. Von der neuen
Verordnungsbestimmung betroffen sind die AHV-Subventionen an die
gesamtschweizerisch, interkantonal oder kantonal tätigen Organisationen der
Altershilfe und der Spitex wie z.B. Pro Senectute, das Schweizerische Rote
Kreuz (SRK) oder der Spitex-Verband. Bei der neuen Regelung handelt es sich
um ein Instrument zur Effizienzsteigerung, nicht aber um eine Sparübung -
das Subventionsvolumen richtet sich nach der bisherigen Höhe der
Subventionen. Die neue Praxis wird bis Ende 1999 umgesetzt. Trotz
bevorstehenden Entscheiden zum Neuen Finanzausgleich zwischen Bund und
Kantonen sollen in der Altershilfe mit ihren heute noch bestehenden
Strukturen moderne Finanzierungsformen rasch zum Tragen kommen.
Im Sinne des Controllings können mit den neuen Subventionsbestimmungen die
von den gesamtschweizerisch, interkantonal oder kantonal tätigen
Organisationen der Altershilfe und der Spitex erbrachten Leistungen
berücksichtigt werden. Die Leistungsverträge legen globale Summen fest, die
den Organisationen zur Verfügung stehen und werden vom Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) abgeschlossen. Das Volumen der Subventionen richtet
sich nach der bisher erfolgten Subventionierung, da es sich bei der
Praxisänderung nicht um eine Sparübung handelt. Das bisherige System
richtete sich nach der von den Organisationen ausbezahlten Lohnsumme.
Nicht betroffen von den Leistungsverträgen sind die AHV-Subventionen an die
lokalen Spitex-Organisationen. Hier erfolgt die Subventionierung weiterhin
nach der bisherigen Praxis (Subventionierung in Prozenten der Lohnsumme), da
es unverhältnismässig wäre, mit etwa 800 Organisationen Leistungsverträge
abzuschliessen. Hingegen muss das BSV neu einen verbindlichen Budgetrahmen
für die Unterstützung der lokalen Spitex-Organisationen festlegen, das
heisst einen Totalbetrag der Subventionen an die lokalen
Spitex-Organisationen insgesamt. So kann die Entwicklung dieses
Subventionsvolumens kontrolliert und gesteuert werden.
Die Verordnungsänderung nimmt keine Entscheide aus der Diskussion über den
Neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen vorweg. Allerdings erachtet
es der Bundesrat als erforderlich, dass bereits heute auch in der
Altershilfe moderne Finanzierungsformen zum Tragen kommen. Die
Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die Leistungsverträge
mit bereits beitragsberechtigten Organisationen müssen bis Ende 1999
abgeschlossen und umgesetzt sein.

Aufgliederung der Ausgaben gemäss Art. 101bis AHV
(in Mio Franken)

Art der Ausgaben

1994
1995
1996
1997
SPITEX-Organisationen

108
108
122
134
Pro Senectute
 42 43 50 50
SRK
 14 14 15 15
Diverse nationale und kant. Sekretariate
 6 8 4 6
Ausbildungsbeiträge, Mischfälle AHV/IV, Kursbeiträge
 17 17 13 18
Total

187
190
204
223

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 91 14
 François Huber, Sektionschef
 Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Verordnungsänderung und Erläuterungen