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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnungen über subsidiäre Sicherungseinsätze

Pressemitteilung vom 3. September 1997

Bundesrat heisst Ausführungsbestimmungen zum Militärgesetz gut

Verordnungen über subsidiäre Sicherungseinsätze ab 1.10.1997 in Kraft

Der Bundesrat hat die drei Verordnungen über subsidiäre Sicherungseinsätze der
Armee gutgeheissen und sie auf den 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt. Die
Verordnungen bilden die Ausführungsbestimmungen zu dem im neuen Militärgesetz
verankerten Auftrag der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden, wenn
deren Mittel zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen nicht mehr
ausreichen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat mit Befriedigung vom
erfolgreich geleisteten Assistenzdienst der Armee anlässlich des
Zionistenkongresses in Basel Kenntnis genommen.

Der Bundesrat hatte die drei Verordnungen über subsidiäre Sicherungseinsätze
(Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst, über den
Grenzpolizeidienst sowie zum Schutz von Personen und Sachen) auf Antrag des
Chefs EMD bewusst in Vernehmlassung  geschickt, obwohl dazu keine zwingende
Notwendigkeit bestanden hatte. Einerseits wurde über diesen Weg eine breite
staatspolitische Meinungsbildung möglich, andererseits sollte auch die
sachliche Beurteilung der zivilen Behörden als Leistungsempfänger von
subsidiären Sicherungseinsätzen einfliessen.

Das Vernehmlassungsverfahren hat einen breiten Konsens über die Hilfeleistung
zugunsten ziviler Behörden aufgezeigt. Besonders hervorgehoben wurde, diese
Armeeaufgaben entsprächen realistischen Bedrohungsszenarien und stellten
demzufolge eine Notwendigkeit dar. Kritische Stimmen gab es gegenüber der
Verordnung über den Ordnungsdienst, wobei vor allem der Einbezug von
Miliztruppen in Frage gestellt wurde.

OD-Einsatz nur durch Einsatzzüge des FWK und Militärpolizei

Im Lichte dieser Vernehmlassungsergebnisse beauftragte der Bundesrat das EMD am
21. Mai dieses Jahres, die drei Verordnungen wo nötig zu modifizieren. Nun hat
er die angepassten Verordnungen wie auch die dazugehörigen Konzeptionen
gutgeheissen. Der unverändert als ultima ratio eingestufte Ordnungsdienst wird
demzufolge auf die Militärpolizei und das Festungswachtkorps (FWK) beschränkt.
Analog zu dieser konzeptionellen Änderung werden nur die Militärpolizei und das
Festungswachtkorps mit Ordnungsdienstmaterial ausgerüstet.

Auch die Frage, ob ein militärischer Kommandant in zwingenden
Notstandssituationen vorübergehend Massnahmen zur Einschränkung der Grundrechte
anordnen kann, wurde im Sinn der Vernehmlassung beantwortet. Danach hat der
militärische Kommandant eine mögliche Grundrechteinschränkung bei der
zuständigen zivilen Behörde zu beantragen.

Rege Nachfrage nach Armee-Einsätzen

Die subsidiären Sicherungseinsätze fügen sich in eine Reihe von
zukunftsweisenden Sachentscheiden im Prozess der Weiterentwicklung der
Schweizer Armee ein. Dadurch  wird dem Armeeauftrag Allgemeine
Existenzsicherung grösseres Gewicht beigemessen.

Im laufenden Jahr wurde die Armee im Bereich der Allgemeinen Existenzsicherung
bereits stark gefordert: Neben dem Assistenzdienst anlässlich des
Zionistenkongresses in Basel waren Katastrophenhilfe-Einsätze im Misox (GR),
Schwarzsee (FR) und Sachseln (OW) zu bewältigen. Ausserdem stellt des
Festungswachtkorps dem Grenzwachtkorps seit Anfang Sommer 20 Beamte zur
Überwachung der grünen Grenze im Südtessin zur Verfügung.

Für Rückfragen:	Divisionär Martin von Orelli, Unterstabschef Operationen,
Generalstab, 031/ 324. 51.92

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