Inkraftsetzung des neuen Güterkontrollgesetzes
PRESSEMITTEILUNG
Inkraftsetzung des neuen Güterkontrollgesetzes
___________________________________________________________________
Am 1. Oktober 1997 treten das neue Güterkontrollgesetz (GKG) und seine beiden
Ausführungsverordnungen, die Güterkontrollverordnung (GKV) für „Dual-use-Güter“
und für
spezifische militärische Güter sowie die Chemikalienkontrollverordnung (ChKV) für
chemische
Substanzen, in Kraft.
Das GKG bildet die Basis zur Umsetzung aller Kontrollmassnahmen für strategisch
heikle, zivil
und militärisch verwendbare Güter. Solche Güter sind zum Beispiel Werkzeugmaschinen,
Verbundwerkstoffe oder speziell konstruierte Pumpen und Ventile. Neben diesen sogenannten
„Dual-use-Gütern“ erfasst das GKG in der Güterkontrollverordnung auch besondere
militärische
Güter wie ABC-Schutzanzüge, Chiffriergeräte oder Trainingsflugzeuge. Mit dem
Güterkontrollgesetz werden bestehende Ausfuhrkontrollen gestrafft und vereinheitlicht.
Neu aufgelegt wird mit dem GKG auch die bestehende Chemikalienkontrollverordnung
(ChKV), mit
der die Massnahmen des Ende April 1997 in Kraft getretenen Chemiewaffenübereinkommens
umgesetzt
werden. Die ChKV wurde neu mit einem Index ergänzt, der es den betroffenen Firmen
erlaubt,
rasch einen Überblick über alle exportkontrollpflichtigen, strategisch heiklen chemischen
Substanzen zu erhalten.
Neuerungen gibt es bei den Kontrollinstrumenten: Ein Schlüsselelement der neuen
Güterkontrollverordnung ist die Übernahme der Kontrolliste der EU. Für die betroffenen
Firmen
werden die Kontrollen damit übersichtlicher, da die bisherigen, nach Exportkontrollregimes
aufgebauten Kontrollisten wegfallen.
Neue Kontrollinstrumente wie die "Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung" (AGB)
erlauben
es einerseits, mit der Industrie massgeschneiderte Lösungen für Lieferungen nach
wenig
kritischen Staaten zu erarbeiten. Die AGB ergänzt die schon heute bestehende "Ordentliche
Generalausfuhrbewilligung“, die für Lieferungen an Staaten verwendet werden kann,
die sich an
allen 4 Exportkontrollregimes beteiligen. Anderseits ermöglicht eine "catch-all"-Bestimmung,
mit dem neuen Gesetz auch Lieferungen von Gütern zu verbieten, die nicht in den
Güterlisten
aufgeführt sind, sofern diese Güter für Massenvernichtungswaffen oder Trägersysteme
verwendet
werden sollen. Damit kann in Zukunft zum Beispiel die Lieferung von Baumaschinen
für
unterirdische Chemiewaffenfabriken verboten werden.
Auskunft über das neue GKG erteilt die Abteilung autonome Aussenwirtschaftspolitik
des
Bundesamtes für Aussenwirtschaft (BAWI): Thomas Hafen,
Tel. 031 / 324 08 31.
Bern, 29. September 1997 / #24701
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst