Bericht zur Revision des Arbeitsgesetzes zuhanden der Mitglieder der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK
PRESSEMITTEILUNG
Bericht zur Revision des Arbeitsgesetzes zuhanden der Mitglieder der nationalrätlichen
Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK
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Der Bundesrat hat einen Bericht zur Teilrevision des ArG zuhanden der Mitglieder
der
nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK verabschiedet. Dieser
Bericht trägt
dem Resultat der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 Rechnung. Damals wurde eine
erste Vorlage
in einer Referendumsabstimmung mit 67% zu 33% abgelehnt. Hauptziele der Revision
sind nach wie
vor: Gleiche Arbeits- und Ruhezeiten für Männer und Frauen; Flexibilisierung der
Arbeitszeiten;
Verbesserung des Schutzes der in der Nacht Beschäftigten; Sonderschutz bei Mutterschaft
von
Frauen, die Nachtarbeit verrichten.
Gegen die vom Parlament am 22. März 1996 verabschiedete Revision des Arbeitsgesetzes
hatten die
Gewerkschaften das Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 1. Dezember
1996 wurde die
Revision deutlich abgelehnt. Für die Ablehnung waren namentlich ausschlaggebend:
· Die Lockerung der Sonntagsarbeit (6 bewilligungsfreie Sonntage im Verkauf);
· Der Verzicht auf Zeitkompensation, vor allem bei Nachtarbeit;
· Die Verlängerung der bewilligungsfreien Tagesarbeit bis 23 Uhr ohne Kompensation;
· Zu hohe Ueberzeitkontingente bei gleichzeitig steigender Arbeitslosigkeit.
Bereits in seiner Stellungnahme zur Volksabstimmung wies der Bundesrat darauf hin,
dass er eine
Revision des Arbeitsgesetzes im Interesse unserer Wirtschaft nach wie vor als notwendig
und
zeitlich dringend erachte, so dass sich eine rasche Wiederaufnahme der Revisionsarbeiten
aufdränge. Alle betroffenen Kreise äusserten sich positiv zu den Absichten des Bundesrates
und
zeigten sich bereit, die Revisionsarbeiten in sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit
rasch
wieder aufzunehmen. Ein Ausschuss der Eidgenössischen Arbeitskommission, bestehend
aus
Vertretern der Sozialpartner, der Frauenorganisationen sowie des BIGA, das den Ausschuss
auch
leitete, erhielt den Auftrag, eine Kompromissbasis zu erarbeiten und eine Verständigungslösung
vorzulegen.
Nach monatelangen Verhandlungen zeichnete sich eine deutliche Annäherung der Standpunkte
ab.
Im. September 1997 lag ein Vermittlungsvorschlag des BIGA auf dem Tisch, der dem
gesuchten
Kompromiss sehr nahe kam. Dennoch gelang es schliesslich nicht, eine von allen Seiten
getragene
Lösung zu erarbeiten. Die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung im Rahmen der
Eidgenössischen Arbeitskommission sind damit gescheitert.
Nach Ansicht des Bundesrates trägt der in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern
erarbeitete
Vorentwurf dem Resultat der Volksabstimmung Rechnung, indem er einerseits die Interessen
der
Wirtschaft nach Flexibilisierung, andererseits die Interessen der Beschäftigten
nach
Schutzmassnahmen ausgewogen berücksichtigt. Der Bundesrat ist deshalb überzeugt,
dass dieser
Vorentwurf eine taugliche Grundlage für eine politisch tragfähige Lösung darstellt.
Die darin
enthaltenen Vorschläge finden sich denn auch unverändert im vorliegenden Gesetzesentwurf.
Der Gesetzesentwurf umfasst zum einen jene Bestimmungen aus der Revisionsvorlage
1996, die in
der parlamentarischen Behandlung sowie im Vorfeld der Abstimmung ganz oder weitgehend
unbestritten blieben. Diese Bestimmungen wurden unverändert übernommen. Es sind
dies
insbesondere: Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten
(namentlich hinsichtlich Nacht- und Sonntagsarbeit); medizinische Betreuung der
in der Nacht
Beschäftigten; Sonderschutz bei Mutterschaft von Frauen, die Nachtarbeit verrichten.
Zum anderen enthält der Gesetzesentwurf neue Vorschläge für jene Bestimmungen, die
gemäss
Abstimmungsanalyse zur Hauptsache zur Ablehnung der ersten Vorlage geführt haben.
Die folgende
Gegenüberstellung zeigt, um welche Bestimmungen es sich im wesentlichen handelt:
Abstimmungsvorlage 1996 Gesetzesentwurf 1997
Tagesarbeit· BewilligungsfreieTagesarbeit von 6 bis 23 Uhr (Geltendes Recht: 20
Uhr)
Tagesarbeit· Tagesarbeit von 6 bis 20 Uhr, · Kann aber vom Arbeitgeber, nach Anhörung
der
Arbeitnehmer, bewilligungsfrei bis 23 Uhr ausgedehnt werden (Art. 10 Abs. 1)· Die
neue
Abgrenzung Tag-/Nacht hat keine Auswirkung auf bestehende vertragliche Kompensationsregelungen
(Uebergangsbestimmung 1)
Überzeitarbeit· 220 bzw. 260 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr (Wie geltendes Recht)
Überzeitarbeit· 130 bzw. 160 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr (Art. 12 Abs. 2)
Nachtarbeit· Weder Zeit- noch Lohnzuschläge für dauernde oder regelmässig wiederkehrende
Nachtarbeit (Wie geltendes Recht) Nachtarbeit· 10 % Zeitzuschlag für dauernde oder
regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, aber mit einigen Abweichungsmöglichkeiten
(Art. 17b
Abs. 2 und 3)· Anrechnung bestehender Lohn- oder Zeitkompensationen für Nachtarbeit
während
einer Uebergangsfrist von drei Jahren an die neue Zeitkompensation (Uebergangsbestimmung
2)
Sonntagsarbeit· 6 Sonntage bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften
(Im geltenden
Recht nicht vorgesehen) Sonntagsarbeit· gestrichen (Art. 19)
Bern, 5. November 1997
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Beilage: Bericht und Gesetzesentwurf
Auskunft: BIGA, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
Herr Hans-Ulrich Scheidegger, 031 322 29 60
Herr Giusep Valaulta, 031 322 28 98