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Bericht zur Revision des Arbeitsgesetzes zuhanden der Mitglieder der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK

PRESSEMITTEILUNG

Bericht zur Revision des Arbeitsgesetzes zuhanden der Mitglieder der nationalrätlichen
Kommission  für Wirtschaft und Abgaben WAK
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Der Bundesrat hat einen Bericht zur Teilrevision des ArG zuhanden der Mitglieder 
der
nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK verabschiedet. Dieser 
Bericht trägt
dem Resultat der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 Rechnung. Damals wurde eine 
erste Vorlage
in einer Referendumsabstimmung mit 67% zu 33% abgelehnt. Hauptziele der Revision 
sind nach wie
vor: Gleiche Arbeits- und Ruhezeiten für Männer und Frauen; Flexibilisierung der 
Arbeitszeiten;
Verbesserung des Schutzes der in der Nacht Beschäftigten; Sonderschutz bei Mutterschaft 
von
Frauen, die Nachtarbeit verrichten.

Gegen die vom Parlament am 22. März 1996 verabschiedete Revision des Arbeitsgesetzes 
hatten die
Gewerkschaften das Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 1. Dezember 
1996 wurde die
Revision deutlich abgelehnt. Für die Ablehnung waren namentlich ausschlaggebend:

· Die Lockerung der Sonntagsarbeit (6 bewilligungsfreie Sonntage im Verkauf);
· Der Verzicht auf Zeitkompensation, vor allem bei Nachtarbeit;
· Die Verlängerung der bewilligungsfreien Tagesarbeit bis 23 Uhr ohne Kompensation;
· Zu hohe Ueberzeitkontingente bei gleichzeitig steigender Arbeitslosigkeit.

Bereits in seiner Stellungnahme zur Volksabstimmung wies der Bundesrat darauf hin, 
dass er eine
Revision des Arbeitsgesetzes im Interesse unserer Wirtschaft nach wie vor als notwendig 
und
zeitlich dringend erachte, so dass sich eine rasche Wiederaufnahme der Revisionsarbeiten
aufdränge. Alle betroffenen Kreise äusserten sich positiv zu den Absichten des Bundesrates 
und
zeigten sich bereit, die Revisionsarbeiten in sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit 
rasch
wieder aufzunehmen. Ein Ausschuss der Eidgenössischen Arbeitskommission, bestehend 
aus
Vertretern der Sozialpartner, der Frauenorganisationen sowie des BIGA, das den Ausschuss 
auch
leitete, erhielt den Auftrag, eine Kompromissbasis zu erarbeiten und eine Verständigungslösung
vorzulegen.

Nach monatelangen Verhandlungen zeichnete sich eine deutliche Annäherung der Standpunkte 
ab.
Im. September 1997 lag ein Vermittlungsvorschlag des BIGA auf dem Tisch, der dem 
gesuchten
Kompromiss sehr nahe kam. Dennoch gelang es schliesslich nicht, eine von allen Seiten 
getragene
Lösung zu erarbeiten. Die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung im Rahmen der
Eidgenössischen Arbeitskommission sind damit gescheitert.

Nach Ansicht des Bundesrates trägt der in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern 
erarbeitete
Vorentwurf dem Resultat der Volksabstimmung Rechnung, indem er einerseits die Interessen 
der
Wirtschaft nach Flexibilisierung, andererseits die Interessen der Beschäftigten 
nach
Schutzmassnahmen ausgewogen berücksichtigt. Der Bundesrat ist deshalb überzeugt, 
dass dieser
Vorentwurf eine taugliche Grundlage für eine politisch tragfähige Lösung darstellt. 
Die darin
enthaltenen Vorschläge finden sich denn auch unverändert im vorliegenden Gesetzesentwurf.

Der Gesetzesentwurf umfasst zum einen jene Bestimmungen aus der Revisionsvorlage 
1996, die in
der parlamentarischen Behandlung sowie im Vorfeld der Abstimmung ganz oder weitgehend
unbestritten blieben. Diese Bestimmungen wurden unverändert übernommen. Es sind 
dies
insbesondere: Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten
(namentlich hinsichtlich Nacht- und Sonntagsarbeit); medizinische Betreuung der 
in der Nacht
Beschäftigten; Sonderschutz bei Mutterschaft von Frauen, die Nachtarbeit verrichten.

Zum anderen enthält der Gesetzesentwurf neue Vorschläge für jene Bestimmungen, die 
gemäss
Abstimmungsanalyse zur Hauptsache zur Ablehnung der ersten Vorlage geführt haben. 
Die folgende
Gegenüberstellung zeigt, um welche Bestimmungen es sich im wesentlichen handelt:

Abstimmungsvorlage 1996	Gesetzesentwurf 1997

Tagesarbeit· BewilligungsfreieTagesarbeit von 6 bis 23 Uhr (Geltendes Recht: 20 
Uhr)
Tagesarbeit· Tagesarbeit von 6 bis 20 Uhr, · Kann aber vom Arbeitgeber, nach Anhörung 
der
Arbeitnehmer, bewilligungsfrei bis 23 Uhr ausgedehnt werden (Art. 10 Abs. 1)· Die 
neue
Abgrenzung Tag-/Nacht hat keine Auswirkung auf bestehende vertragliche Kompensationsregelungen
(Uebergangsbestimmung 1)

Überzeitarbeit· 220 bzw. 260 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr (Wie geltendes Recht)
Überzeitarbeit· 130 bzw. 160 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr (Art. 12 Abs. 2)

Nachtarbeit· Weder Zeit- noch Lohnzuschläge für dauernde oder regelmässig wiederkehrende
Nachtarbeit (Wie geltendes Recht)	Nachtarbeit· 10 % Zeitzuschlag für dauernde oder
regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, aber mit einigen Abweichungsmöglichkeiten 
(Art. 17b
Abs. 2 und 3)· Anrechnung bestehender Lohn- oder Zeitkompensationen für Nachtarbeit 
während
einer Uebergangsfrist von drei Jahren an die neue Zeitkompensation (Uebergangsbestimmung 
2)

Sonntagsarbeit· 6 Sonntage bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften 
(Im geltenden
Recht nicht vorgesehen)	Sonntagsarbeit· gestrichen (Art. 19)

Bern, 5. November 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Beilage:	Bericht und Gesetzesentwurf

Auskunft:	BIGA, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
	Herr Hans-Ulrich Scheidegger, 031 322 29 60
		Herr Giusep Valaulta, 031 322 28 98