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Herabsetzung des Normal-Zollansatzes für Rohkaffee

PRESSEMITTEILUNG
Herabsetzung des Normal-Zollansatzes für Rohkaffee

Seit dem Inkrafttreten der neuen Zollpräferenzenverordnung am 1. März 1997 gelangen 
bei der
Einfuhr von Rohkaffee drei Zollansätze zur Anwendung: der Normalansatz, für Entwicklungsländer
der EL-Ansatz und für die am wenigsten fortgeschrittenen Länder der PMA-Ansatz.

Waren, für welche Zollpräferenzen beansprucht werden, sind gemäss Ursprungsregeln 
aus dem
begünstigten Land direkt in die Schweiz zu befördern. Die Zollpräferenz wird zudem 
nur gewährt,
wenn bei der Einfuhr ein entsprechendes Ursprungszeugnis vorliegt.
Das Massengut Rohkaffee wird nun aber meist in ganzen Schiffsladungen exportiert. 
Die
Bestimmungsländer der einzelnen Partien sind üblicherweise erst nach der Verschiffung 
bekannt.
Die Exporteure sind somit nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der 
Lage, die
Schweizer Bedingungen im Ursprungsbereich zu erfüllen. Die Einfuhr zum präferenziellen
Zollansatz wird daher praktisch verunmöglicht.

Aus diesem Grund und gestützt auf die Tatsache, dass sämtlicher Rohkaffee ohnehin 
aus
Entwicklungsländern stammt, wird der Normalansatz autonom auf das Niveau des EL-Ansatzes
gesenkt. Dadurch werden inskünftig alle Einfuhren von Rohkaffee ohne Ursprungsbescheinigung 
zum
heutigen Präferenz-Zollansatz zugelassen, d.h. der vor dem Inkrafttreten der
Zollpräferenzenverordnung gültige Zustand wird  wieder hergestellt.

Bern, 19. November 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft, Sektion Ein- und Ausfuhrpolitik, Albert Ebinger, 
Tel. 031 / 324
08 10