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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Investitionsprogramm: Definitive Ausgestaltung. Unternehmenssteuerreform: Stand der Beratungen

PRESSEROHSTOFF

· Investitionsprogramm: Definitive Ausgestaltung
· Unternehmenssteuerreform: Stand der Beratungen

Anlässlich der Sondersession von Ende April haben die Eidgenössischen Räte die Botschaft 
zum
Investitionsprogramm sowie die Änderung der Lex Friedrich beraten und verabschiedet.
Gleichzeitig wurde die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform im Erstrat beraten. 
Neben der
Unternehmenssteuerreform erfuhr auch das Investitionsprogramm verschiedene Änderungen 
gegenüber
der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung.
Der Umfang des Investitionsprogrammes entspricht - wie vom Bundesrat vorgesehen 
- 561 Millionen
Franken und damit dem Betrag, der im letzten Dezember im Parlament im Rahmen der 
Budgetdebatte
zusätzlich gesperrt wurde. Schon damals wurde vorgesehen, die Mittel der 2%-Kreditsperre 
im
Fall eines ausbleibenden wirtschaftlichen Aufschwungs freizugeben.

Heute hat nun der Bundesrat die Verordnungen zum Investitionszulagenbeschluss und 
zum
Lehrstellenbeschluss erlassen (vgl. Beilagen).

Nach der Beratung im Parlament während der letzten Woche setzt sich das beschlossene
Investitionsprogramm neu aus sieben Teilen zusammen:
1. Aus einer partiellen Freigabe der gesperrten Kredite im Umfang von 43 Millionen 
Franken.
Dabei handelt es sich um Kredite mit investivem Charakter. Etwas mehr Mittel stehen 
so zum
Beispiel für Anschaffungen von Apparaten und Einrichtungen für Lehre und Forschung 
oder für
Investitionsbeiträge nach Umweltschutzgesetz zur Verfügung.
2. Aus zusätzlichen Mitteln für den Nationalstrassenunterhalt im Umfang von 154 
Millionen
Franken. Diese geben dem Bund die Möglichkeit, zeitlich befristet die Beitragssätze 
zu erhöhen;
damit wird es den Kantonen ermöglicht, wichtige Unterhaltsarbeiten früher anzufangen.
3. Aus befristeten Bundesbeiträgen an die Erneuerung und die Werterhaltung der öffentlichen
Infrastrukturanlagen. Für diese Investitionszulagen haben die Eidgenössischen Räte 
einen
Verpflichtungskredit von 200 Millionen Franken genehmigt.
4. Aus zusätzlichen Mitteln für den Unterhalt von Bundesbauten. Für dieses Teilprogramm 
ist -
statt 100 Millionen wie vom Bundesrat vorgeschlagen - ein Rahmenkredit von 20 Millionen 
Franken
vorgesehen.
5. Aus Massnahmen zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich. Die zur 
Verfügung
gestellten Mittel belaufen sich auf 64 Millionen Franken.
6. Aus Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes für die Ausbildungsjahre 
1997, 1998
und 1999. Im Rahmen des Lehrstellenbeschlusses hat das Parlament 60 Millionen Franken
bereitgestellt, welche die sich abzeichnende Lehrstellenknappheit schnellstmöglich 
abbauen
sollen.
7. Aus zusätzlichen 20 Millionen Franken zur Förderung weiterer technologieorientierter
Projekte, welche der Kommission für Technologie und Innovation zugesprochen wurden.

Lehrstellenbeschluss
Im Rahmen des Lehrstellenbeschlusses hat das Parlament 60 Millionen Franken bereitgestellt.
Mit diesen Mitteln soll die Ausweitung des Lehrstellenangebots wie folgt unterstützt 
werden:
· Förderung bestehender und neuer Einführungskurse. Die Kurse setzen die Eintrittsschwelle 
in
ein Lehrverhältnis herab, werden die Lehrbetriebe doch finanziell in der Phase des 
Lehrbeginns
entlastet.
· Förderung von Ausbildungsverbünden von Betrieben, die namentlich aufgrund ihrer
Spezialisierung nicht die Ausbildung über die ganze Breite eines Berufes vermitteln 
können.
· Unterstützung der Kantone bei der Bereitstellung und Ausbildung von Personal, 
das sich aktiv
für die Erschliessung zusätzlicher Lehrstellen einsetzt (Lehrstellenmarketing).
· Als flankierende Massnahmen werden kantonale Auffangstrukturen (Vorlehren, Integrationskurse
usw.) unterstützt, die lehrstellenlose Schulabgänger und Schulabgängerinnen mit 
sprachlichen
oder schulischen Defiziten im Hinblick auf eine Lehre fördern.
· Ausserdem soll eine Verbesserung der Berufsinformation dazu beitragen, Jugendliche, 
ihre
Eltern und die Lehrkräfte vermehrt auf die vielen Möglichkeiten und Karrieren in 
der
Berufsbildung aufmerksam zu machen, damit vermehrt auch alternative Berufsentscheide 
erwogen
werden.

Der Bundesrat hat mit der heute verabschiedeten Ausführungsverordnung die Subventionssätze 
für
die genannten Massnahmen bestimmt (vgl. Verordnung).
Diese befristeten Massnahmen ergänzen die Subventionen gemäss Berufsbildungsgesetz. 
Beiträge
können an die Kantone, an anerkannte Lehrwerkstätten, an Berufsbildungsinstitutionen 
sowie an
Berufsverbände ausgerichtet werden. Entsprechende Gesuche sind dem BIGA einzureichen, 
das
Richtlinien zu den inhaltlichen Anforderungen erlassen wird, denen die unterstützten 
Massnahmen
zu genügen haben. Die Massnahmen werden laufend evaluiert und gegebenenfalls den 
Entwicklungen
auf dem Lehrstellenmarkt angepasst.

Investitionszulagenbeschluss
Die im Rahmen des Investitionszulagenbeschlusses zur Verfügung stehenden Mittel 
sind für die
Gemeinden und Kantone sowie für andere Träger öffentlicher Aufgaben reserviert. 
Private
Personen oder Unternehmen können nach diesem Bundesbeschluss keine Ansprüche geltend 
machen.
Eine Förderung privater Investitionen ist jedoch im Energienutzungsbeschluss vorgesehen. 
Sie
müssen der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von erneuerbaren 
Energien
dienen.
Mit den für die öffentliche Hand vorgesehenen Mitteln sollen finanzielle Anreize 
gegeben
werden, die Sanierungsarbeiten, welche den Sparmassnahmen zum Opfer gefallen sind, 
jetzt
nachzuholen. Vorgesehen ist eine Finanzhilfe von
15-20% der Kosten - maximal Fr. 700'000 pro Vorhaben - für die Sanierung und Erneuerung 
bereits
bestehender Infrastrukturanlagen. Allerdings können die Kantone, in Absprache mit 
dem Chef des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Beitragssätze herabsetzen, falls 
eine
grössere Anzahl Vorhaben unterstützt werden soll.
Mit dieser Massnahme sollen möglichst rasch Aufträge ausgelöst werden, um der schwachen
Konjunktur einen Anstoss zu geben. In diesem Sinne beschränken der Bundesbeschluss 
und die
Verordnung die anspruchsberechtigten Vorhaben auf Erneuerungen und Anpassungen bereits
bestehender Infrastrukturanlagen. Im Gegensatz zum Investitionsbonus 1993 werden 
keine
Neubauten unterstützt. Zusätzlich müssen nach Verordnung noch folgende Bedingungen 
für eine
finanzielle Unterstützung eines Vorhabens seitens des Bundes erfüllt sein:
· Das Vorhaben muss zeitlich vorgezogen oder zusätzlich zu den bereits geplanten 
sein. Die
Zusätzlichkeit oder die Vorverlegung ist von den Gesuchsstellern anhand von Schriftstücken 
zu
belegen, welche vor dem Erlass des Bundesbeschlusses verfasst wurden. Damit gelten 
Vorhaben,
deren Ausführung vor dem 1. Januar 1997 beschlossen oder deren Aufträge vor der 
Einreichung des
Gesuchs vergeben wurden, weder als zusätzlich noch als vorverlegt.
· Die Doppelsubventionierung soll ausgeschlossen werden. Es werden grundsätzlich 
keine Vorhaben
unterstützt, die mit Erfolgsaussichten bei anderen öffentlichen Stellen einen Anspruch 
geltend
machen können. Ausnahmen sind das Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete 
und der
Energienutzungsbeschluss.
· Das Vorhaben muss bis spätestens am 30. Juni 1999 verwirklicht sein. Nur so kann
gewährleistet werden, dass kurzfristig Aufträge ausgelöst werden und dass der Konjunktur 
im
richtigen Moment ein Impuls gegeben wird.

Die Kantone wurden bereits vorgängig über den Bundesbeschluss informiert und sind 
eingeladen
worden, Koordinationsstellen einzurichten.
In den nächsten Tagen werden sämtliche politische Gemeinden und weitere Träger öffentlicher
Aufgaben entweder vom Bundesamt für Konjunkturfragen oder von den kantonalen
Koordinationsstellen angeschrieben.
Damit der Vollzug des Beschlusses ohne Zeitverzug in Angriff genommen werden kann, 
erhalten
alle Adressaten einen Satz Antragsformulare, eine Wegleitung und den dazugehörenden
Bundesbeschluss mit der Verordnung. Diese Unterlagen dienen als Grundlage zur Erarbeitung 
eines
Antrages. Die Gesuche sind der Koordinationsstelle des jeweiligen Kantons zur Vorprüfung
zuzustellen. Die Gesuche sind grundsätzlich so rasch als möglich einzureichen, denn 
das
Bundesamt für Konjunkturfragen ist nur bis zum 31. Dezember 1997 ermächtigt, Bundesbeiträge
zuzusichern.
Die Gesuche werden abschliessend vom Bundesamt für Konjunkturfragen geprüft. Die 
Gesuchsteller
und die kantonalen Koordinationsstellen werden umgehend über die entsprechende Verfügung
informiert.
Um eine rasche und unbürokratische Bearbeitung der eingehenden Gesuche zu gewährleisten, 
wird
im Bundesamt für Konjunkturfragen eine Anlaufstelle - ein Investitionsbüro - eingerichtet. 
Ab
sofort können Auskünfte unter der Telefonnummer 031/322 42 27 und der Faxnummer 
031/324 96 15
eingeholt werden.
Mit diesen organisatorischen Massnahmen wird ein rascher Vollzug des Bundesbeschlusses
sichergestellt.

Unternehmenssteuerreform: Stand nach der Debatte im Nationalrat

Bei der Reform der Unternehmensbesteuerung hat der Bundesrat fünf Neuerungen vorgeschlagen, 
von
welchen vorab Holdings sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren sollen. 
Im
Zentrum stehen Erleichterungen für Holdingesellschaften, die Reduktion der Emissionsabgabe 
von
zwei auf ein Prozent, die Einführung eines proportionalen Gewinnsteuersatzes von 
8,5 Prozent
bei gleichzeitiger Abschaffung der Kapitalsteuer sowie die Besteuerung der Prämien 
auf
Lebensversicherungen mit 2,5 Prozent. Das Paket des Bundesrates verursacht Steuerausfälle 
von
insgesamt 170 Millionen Franken jährlich.

In der vergangenen Sondersession hat der Nationalrat als Erstrat die Unternehmenssteuerreform
durchberaten, einige Änderungen zugunsten der Wirtschaft gemacht und das Geschäft 
aus
abstimmungstaktischen Gründen in zwei Vorlagen aufgeteilt. Die erste Vorlage umfasst 
die
Einführung des Proportionaltarifs mit einem Steuersatz von 8,5 Prozent, die Abschaffung 
der
Kapitalsteuer, die Senkung der Emissionsabgabe sowie die Ausdehnung des Beteiligungsabzugs 
auf
Kapitalgewinne. Weiter wurden zusätzliche Erleichterungen in den Bereichen Holdings 
(z. B.
Sperrfrist für Alt-Beteiligungen), bei der Emissionsabgabe (Ausdehnung der Freigrenze) 
sowie
beim Erwerb eigener Aktien (längere Weiterverkaufsfrist) vorgenommen. Insgesamt 
verursacht
dieses Paket Steuerausfälle von jährlich 420 Millionen Franken. Die zweite Vorlage 
besteht aus
der Wiedereinführung eines Prämienstempels von 2,5 Prozent, im Gegensatz zur Bundesrats-Vorlage
allerdings nur auf Lebensversicherungen mit Einmaleinlage. Die Massnahme bringt 
der Bundeskasse
Mehreinnahmen von jährlich 125 Millionen.

Bern, 7. Mai 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst