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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausführungsverordnungen zum Investitionsprogramm

PRESSEMITTEILUNG

Ausführungsverordnungen zum Investitionsprogramm

Der Bundesrat hat heute die Verordnungen zum Investitionszulagenbeschluss und zum
Lehrstellenbeschluss erlassen. Es handelt sich dabei um die zwei Ausführungsverordnungen 
zum
Investitionsprogramm, das die Eidgenössischen Räte in der Sondersession von Ende 
April
verabschiedet haben.

Lehrstellenbeschluss
Im Rahmen des Lehrstellenbeschlusses hat das Parlament 60 Millionen Franken zur 
Verbesserung
des Lehrstellenangebotes für die Ausbildungsjahre 1997 bis 1999 bereitgestellt. 
Mit diesen
Mitteln sollen bestehende und neue Einführungskurse gefördert werden. Weiter können 
Betriebe
unterstützt werden, die sich zu Ausbildungszwecken verbinden, weil sie aufgrund 
ihrer
Spezialisierungen nicht die Ausbildung über die ganze Breite eines Berufes zu vermitteln
vermögen. Kantone können bei der Bereitstellung und Ausbildung von Personal, das 
sich aktiv um
die Erschliessung zusätzlicher Lehrstellen bemüht (Lehrstellenmarketing), unterstützt 
werden.
Kantonale Auffangstrukturen wie Vorlehren, Integrationskurse usw., die lehrstellenlose
Schulabgänger und Schulabgängerinnen mit sprachlichen oder schulischen Defiziten 
im Hinblick
auf eine Lehre fördern, sind ebenfalls beitragsberechtigt. Schliesslich soll die
Berufsinformation verbessert werden.
Der Bundesrat hat mit der heute verabschiedeten Ausführungsverordnung auch die Subventionssätze
für die genannten Massnahmen bestimmt (vgl. Verordnung).

Investitionszulagenbeschluss
Die im Rahmen des Investitionszulagenbeschlusses zur Verfügung stehenden Mittel 
sind für die
Gemeinden und die Kantone sowie für andere Träger öffentlicher Aufgaben reserviert. 
Mittels
einer Finanzhilfe von 15-20% der Kosten sollen finanzielle Anreize gegeben werden, 
um die
Sanierungsarbeiten, die den Sparmassnahmen zum Opfer gefallen sind, jetzt nachzuholen.
Damit ein Vorhaben vom Bund finanziell unterstützt wird, muss der Finanzhilfeempfänger
glaubhaft machen, dass ein Vorhaben zusätzlich zu den bisher vorgesehenen verwirklicht 
oder
vorverlegt wird. Somit gelten Vorhaben, deren Ausführung vor dem 1. Januar 1997 
beschlossen
oder deren Aufträge vor der Einreichung des Gesuchs vergeben wurden, weder als zusätzlich 
noch
als vorverlegt. Das Vorhaben muss zudem bis spätestens am 30. Juni 1999 verwirklicht 
sein.
Andernfalls wird der Beitrag nicht oder nur teilweise ausgerichtet.
Die Kantone wurden bereits vorgängig über den Bundesbeschluss informiert und sind 
eingeladen
worden, Koordinationsstellen einzurichten. In den nächsten Tagen werden sämtliche 
politische
Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Aufgaben angeschrieben.
Um eine rasche und unbürokratische Bearbeitung der eingehenden Gesuche zu gewährleisten, 
wird
im Bundesamt für Konjunkturfragen eine Anlaufstelle
- ein Investitionsbüro - eingerichtet. Ab sofort können Auskünfte unter der Telefonnummer
031/322 42 27 und der Faxnummer 031/324 96 15 eingeholt werden.

Bern, 7. Mai 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Beilagen:
· Presserohstoff
· Verordnung über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes für die Ausbildungsjahre
1997, 1998 und 1999
· Verordnung über die Erhaltung der Substanz öffentlicher Infrastruktur-anlagen

Auskunft:
· Lehrstellenbeschluss: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), Abteilung
Berufsbildung, Rudolf Natsch, Tf 031/322 29 81
· Investitionszulagenbeschluss: Bundesamt für Konjunkturfragen (BFK),
Frau Vincenza Trivigno, Tf 031/322 21 38