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Die Schweiz sperrt vorsorglich Mobutu-Villa in Savigny

Die Schweiz sperrt vorsorglich Mobutu-Villa in Savigny

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und aufgrund
des Rechtshilfegesuchs vom 7. Mai des Staatsanwalts in Lubumbashi im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme beschlossen, Mobutus Liegenschaft in Savigny zu
sperren.

Der Staatsanwalt von Lubumbashi wurde am 13. November 1996 vom zairischen
Justizminister zum avocat général" ernannt. Am 3. April erfolgte seine
Ernennung zum procureur général a. i." von Lubumbashi. Er erscheint daher als
zuständiger Vertreter der zairischen Justizbehörden.

Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) des EJPD hat beim Grundbuchamt des Kantons
Waadt eine entsprechende Grundbuchsperre eintragen lassen, so dass die
Liegenschaft vorderhand nicht veräussert werden kann. Aufgrund des vorliegenden
Rechtshilfegesuchs ist es mangels ausreichender Bezeichnung der zu
blockierenden Vermögenswerte im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, allfällige
weitere Massnahmen zu ergreifen. Das BAP wird deshalb zusätzliche Informationen
einfordern.

Diese vorsorgliche Massnahme bedeutet keinesfalls die Anerkennung einer
Kabila-Regierung.

Das BAP nimmt den Vollzug des Rechtshilfeersuchens selber an die Hand. Diese
Möglichkeit räumt das revidierte Rechtshilfegesetz dem BAP bei komplexen oder
besonders bedeutenden Fällen ein.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und
Pressedienst

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Presse und Information

16. Mai 1997