Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Telecom PTT-Blue Window

PRESSEMITTEILUNG

Telecom PTT-Blue Window
__________________________________________________________

Die Telecom PTT hat im Zusammenhang mit ihrem eigenen Dienst Blue Window die privaten
Internet-Provider im Wettbewerb diskriminiert und damit gegen das Kartellgesetz 
verstossen.

Mitte September 1996 hat die Telecom PTT mit Blue Window eine Multimedia-Plattform 
lanciert,
welche insbesondere auch einen Zugang zum Internet gewährleistet. Im Unterschied 
zu den bisher
tätigen privaten Internet-Providern müssen Benutzer von Blue Window an Telefongebühren 
nur den
Ortstarif entrichten. Die Differenz zu den effektiv entstehenden Telefongebühren, 
welche in der
Schweiz einen erheblichen Bestandteil der Kosten bilden, übernimmt Blue Window. 
Diese
Gebührenausscheidung geschieht technisch über die Swissfirstline 0-842-Nummer, welche 
die
Telecom PTT gleichzeitig mit Blue Window eingeführt hat.

Die Wettbewerbskommission führte auf Beschwerde von privaten Providern hin eine 
Untersuchung
durch. Die Telecom PTT nimmt als Monopolistin im Bereich der Telefonie und als
Internet-Providerin mit ihrem Dienst Blue Window eine Doppelrolle ein. Im Mittelpunkt 
der
Untersuchung stand die Frage, ob die Telecom PTT diese Doppelrolle missbräuchlich 
im Sinne des
Kartellgesetzes ausübt.

In ihrem Entscheid vom 5. Mai 1997 kommt die Wettbewerbskommission zum Schluss, 
dass die
Telecom PTT die privaten Provider gegenüber ihrem eigenen Dienst diskriminiert hat. 
In einer
Einführungsphase wollte die Telecom PTT die Swissfirstline 0-842-Nummer nur ihrem 
eigenen
Dienst Blue Window zur Verfügung stellen. Ueber die tatsächliche Handhabung der 
Swissfirstline
0-842-Nummer wurden die privaten Provider ungenügend informiert. Daneben hat die 
Telecom PTT
ihren eigenen Dienst Blue Window wenigstens temporär quersubventioniert, was ebenfalls 
eine
Diskriminierung der privaten Provider darstellt. Der Tatbestand der Quersubventionierung 
ergibt
sich aufgrund einer Analyse des Business-Plans, der dem Projekt Blue Window ursprünglich
zugrundelag. Die übrigen von den privaten Providern geltend gemachten angeblichen 
Missbräuche
der Telecom PTT durch ihre Doppelrolle fanden in der Untersuchung hingegen keine 
Bestätigung.

In ihrem Entscheid stellt die Wettbewerbskommission die erwähnten Diskriminierungen 
fest und
hält die Telecom PTT an, zukünftig entsprechende Praktiken zu unterlassen. Die Telecom 
PTT hat
ihr Verhalten bereits im Laufe der Untersuchung geändert, so dass heute keine unzulässige
Verhaltensweise mehr vorliegt. Dank einer kostendämpfenden Aenderung der Unternehmensstrategie
liegt insbesondere keine Quersubventionierung mehr vor. Weitere Massnahmen der
Wettbewerbskommission erübrigen sich daher. Ueber allfällige Schadenersatzansprüche 
der
privaten Provider aufgrund der erfolgten Diskriminierungen hat der Zivilrichter 
zu entscheiden.
Der Entscheid der Wettbewerbskommission kann mit Beschwerde bei der Rekurskommission 
für
Wettbewerbsfragen angefochten werden.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um die erste Verfügung der Wettbewerbskommission
nach neuem Kartellgesetz.

WETTBEWERBSKOMMISSION

Auskunft:
Herr Prof. Roland von Büren, Vize-Präsident Wettbewerbskommission:
Tel: 031/951'54'92 oder 031/631'89'74