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Wettbewerbskommission empfiehlt Bundesrat Einführung des Grundsatzes der Teilbarkeit der Prämie im Versicherungsvertrag


PRESSEMITTEILUNG

Wettbewerbskommission empfiehlt Bundesrat Einführung des Grundsatzes der Teilbarkeit 
der Prämie
im Versicherungsvertrag

Die Wettbewerbskommission empfiehlt dem EJPD, durch Aufhebung des Grundsatzes der 
Unteilbarkeit
der Prämie den Wechsel des Versicherungsunternehmens bei Verkauf der versicherten 
Sache zu
erleichtern und die notwendigen Gesetzesänderungen dringlich und losgelöst von einer
Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes zu realisieren.

Anlässlich ihrer Plenarsitzung vom 21. April 1997 hat die Wettbewerbskommission 
(Kommission)
beschlossen, dem EJPD gestützt auf Art. 45 des Kartellgesetzes zwei Empfehlungen 
betreffend die
unverzügliche und prioritäre Revision der Art. 24 und 54 Versicherungsvertragsgesetz 
(VVG) zu
unterbreiten. Mit Brief vom 30. April 1997 empfiehlt die Kommission, erstens die 
Artikel 24 und
54 VVG dahingehend zu revi-dieren, dass die Restriktionen des Wechsels des
Versicherungsunternehmen  wegfallen, und zweitens, dies unabhängig von der unlängst 
begonnenen
Totalrevision des VVG prioritär und dringlich an die Hand zu nehmen.

In ihrer Empfehlung weist die Kommission darauf hin, dass die Kartellkommission 
schon 1995
empfohlen habe, den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie zu verankern, damit ein
Versicherungswechsel bei Handänderung nicht durch doppelte Prämienbelastung erschwert 
werde.
Die Kommission nimmt die seither eingetretene Liberalisierung auf dem Markt der
Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen zum Anlass, die Empfehlung der Kartellkommission 
zu
wiederholen und auf eine Loslösung dieser Revision von der Totalrevision des VVG 
zu dringen.

Die Kommission ortet zwei Konstellationen, in welchen die geltende Regelung strukturerhaltend
wirkt: Zum einen werde der Versicherungsnehmer durch den drohenden Verlust seiner
Versicherungs(rest)prämie bei einer Ersatzanschaffung dahin gedrängt, die Deckung 
beim
bisherigen Versicherer beizubehalten. Wo dies nicht möglich sei, werde der Verkäufer 
wegen des
drohenden Verlustes den Erwerber dazu drängen, die bisherige Versicherungsdeckung 
zu
übernehmen, um so eine indirekte Rückvergütung der Restprämie zu erhalten.

Die Kommission erachtet das Problem unter dem neuen Kartellgesetz, welches den Wettbewerb
stärker gewichtet als das vorhergehende, als noch dringlicher und ersucht deshalb 
das EJPD, die
empfohlene Revision unverzüglich zu verwirklichen.

Bern, 13. Mai 1997

Wettbewerbskommission
Information: Herrn Rolf Dähler, Direktor des Sekretariats der Wettbewerbskommission, 
Tel. 322
20 40