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Spielbanken

Pressemitteilung

Einen sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten
Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Spielbankengesetz

Der Bundesrat will die Glücksspiele auf konzessionierte Spielbanken
konzentrieren und einer wirksamen staatlichen Aufsicht unterstellen, um
Kriminalität und Geldwäscherei sowie sozial schädliche Auswirkungen des
Spielbetriebes zu verhüten. Mit der Verabschiedung der Botschaft zum
Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Spielbankengesetz)
hat der Bundesrat das Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile
ganzheitlich erfasst und geregelt.  Der Betrieb von Spielbanken soll den
Tourismus fördern und dem Bund Einnahmen für die AHV verschaffen.

Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwei Arten von Spielbanken: Die Spielbanken
der Kategorie A bieten ein umfassendes Angebot an Tischspielen (Grands Jeux)
sowie das Spiel mit Glücksspielautomaten mit hohen Verlust- und Gewinnrisiken
an. Ihre Zahl ist auf sieben begrenzt. Die mit dem Betrieb von Spielbanken
verbundenen Probleme können bei einer übersichtlichen Zahl leichter bewältigt
werden als wenn der freie Markt rasch Spielbanken an verschiedenen Standorten
entstehen und verschwinden lässt und zwischen den einzelnen Spielbanken eine
scharfe Konkurrenz schafft. Ein solches Umfeld wäre für Kriminalität und
Geldwäscherei viel anfälliger und unter dem Gesichtspunkt des Sozialschutzes
bedenklich.

Spielbanken der Kategorie B entsprechen in etwa den heutigen Kursälen und sind
als deren faktische Nachfolgeunternehmen gedacht, allerdings ohne gesetzliches
Nachfolgerecht". Der Gesetzesentwurf begrenzt deren Zahl nicht. Sie bieten die
Tischspiele Boule und/oder Roulette sowie das Spiel mit Glücksspielautomaten
mit einem geringeren Verlust- und Gewinnpotential an. Die Attraktivität dieser
Automaten wird ungefähr jener der heutigen Geldspielautomaten in den Kursälen
entsprechen. Ausserhalb von Spielbanken sind Glücksspiele um Geld oder andere
vermögenswerte Vorteile untersagt. Ausdrücklich verboten ist das Durchführen
von Glücksspielen mit Telekommunikationsmitteln (z.B. Internet).
 Kompetenzenverteilung bei den Spielautomaten
Der Gesetzesentwurf bestätigt die heute geltende Regelung. Der Bund entscheidet
über die Zuordnung der Automaten zur Kategorie der Glücks- bzw.
Geschicklichkeitsspielautomaten. Die Zulassung von
Geschicklichkeitsspielautomaten bleibt der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.
Eine für den Gesamtablauf des Spiels unwesentliche Geschicklichkeitsphase wird
inskünftig aber nicht mehr ausreichen, um einen Spielautomaten als
Geschicklichkeitsautomaten zu qualifizieren. Spielautomaten, deren Gewinn nicht
ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit abhängt, gelten als
Glücksspielautomaten. Diese dürfen nur noch in den vom Bund konzessionierten
Spielbanken aufgestellt werden.

Bundesrat erteilt Konzessionen
Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielbank sind eine Standort- und eine
Betriebskonzession erforderlich. Um das organisierte Verbrechen von den
Spielbanken fernzuhalten, ist absolute Transparenz notwendig. Bevor eine
Konzession erteilt wird, müssen daher der Gesuchsteller und seine wichtigsten
Geschäftspartner nachweisen, dass sie über genügend Eigenmittel rechtmässiger
Herkunft verfügen, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten. Weitere Voraussetzungen für die Konzession sind ein
Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die
Standortregion, ein Sicherheitskonzept zur Bekämpfung bzw. Verhinderung der
Kriminalität sowie ein Sozialkonzept zur Vermeidung oder Behebung sozial
schädlicher Auswirkungen des Spielbetriebes. Der Bundesrat entscheidet
abschliessend über die Erteilung der Konzession. Im Rahmen des Verfahrens zur
Erteilung der Standortkonzession können die Kantone und Gemeinden durch ihren
Einspruch verhindern, dass Spielbanken auf ihrem Gebiet errichtet werden.

Aufsicht und Kontrolle durch Spielbankenkommission
Für die Aufsicht über die Spielbanken und die Kontrolle ihrer
Geschäftstätigkeit ist eine Eidgenössische Spielbankenkommission vorgesehen,
die dem Vorbild der Eidgenössischen Bankenkommission nachempfunden ist. Der
Spielbankenkommission steht ein ständiges Sekretariat mit Fachleuten zur Seite.
Deren Hauptaufgabe ist der Schutz von Spielerpublikum und Gesellschaft sowie
die Veranlagung und der Bezug der Spielbankenabgabe. Diese Fachleute müssen
imstande sein, die Führung des Unternehmen und des Spielbetriebs sowie das
Ueberwachungs- und Kontrollsystem der einzelnen Spielbanken zu beurteilen.
Zudem müssen sie auch vor Ort für Inspektionen des Spielbetriebs, der
Geschäftsführung und der spielbankinternen Kontroll- und Ueberwachungstätigkeit
eingesetzt werden können und dabei zu eigentlichem polizeilichen Eingreifen
ermächtigt sein. Spielbankenkommission und Sekretariat arbeiten eng mit den
kantonalen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Neben administrativen Sanktionen wie Entzug, Suspendierung oder Beschränkung
von Konzessionen sind zur Durchsetzung des Gesetzes auch Strafbestimmungen
unerlässlich. Damit das Gesetz angesichts der grossen finanziellen Interessen
präventiv wirken kann, sind hohe Freiheitsstrafen und Bussen (in schweren
Fällen Zuchthaus bis zu fünf Jahren, allenfalls verbunden mit einer Busse bis
zu zwei Millionen Franken) vorgesehen.

Grundsteuersatz zwischen 60 und 80 Prozent
Die Bruttospielerträge der Spielbanken, d.h. die Differenz zwischen den
Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen, unterliegen einer
Sondersteuer (Spielbankenabgabe), die der AHV zugute kommt. Das Gesetz erlaubt
die volle Ausschöpfung des verfassungsmässigen Spielraums von 80 Prozent. Den
konkreten Steuersatz legt der Bundesrat fest. Er darf dabei die Grenze von 60
Prozent grundsätzlich nicht unterschreiten. Während einer Einführungszeit von
vier Jahren kann der Steuersatz für die einzelne Spielbank bis auf 40 Prozent
reduziert werden.

Für Spielbanken der Kategorie B sieht der Gesetzesentwurf besondere
Steuerreduktionsmöglichkeiten vor, wenn die Erträge der Spielbank in
wesentlichem Ausmass für öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke eingesetzt
werden (bis 25 Prozent) oder wenn die Standortregion der Spielbank
wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängt (bis 30 Prozent).
Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann der Bundesrat den Steuersatz um
50 Prozent reduzieren. Soweit der Standortkanton eine kantonale
Bruttospielertragssteuer erhebt, reduziert sich der Steuersatz des Bundes
entsprechend, wobei diese Reduktionsmöglichkeit auf maximal 30 Prozent des
Bruttospielertrages begrenzt ist und bei Vorliegen anderer Reduktionen
verhältnismässig gekürzt wird.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

27.  Februar 1997