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Bundesrat setzt Güterkontrollgesetz auf 1. Oktober 1997 in Kraft

PRESSEMITTEILUNG
Bundesrat setzt Güterkontrollgesetz auf 1. Oktober 1997 in Kraft
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An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, das Güterkontrollgesetz 
auf den 1.
Oktober 1997 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er die neue Güterkon-trollverordnung
gutgeheissen.
Das neue Güterkontrollgesetz bildet die Basis zur Umsetzung aller Kontrollmass-nahmen 
für
strategisch heikle, zivil und militärisch verwendbare Güter. Solche Güter sind zum 
Beispiel
Global Positioning Systems (GPS), die von Seglern für die Navi-gation ebenso verwendet 
werden
wie im militärischen Bereich zur Steuerung von ballistischen Raketen.  Unter das
Güterkontrollgesetz fallen aber auch besondere militärische Güter wie ABC-Schutzanzüge 
oder
militärische Trainingsflugzeuge.
Mit dem Güterkontrollgesetz werden keine neuen Kontrollen eingeführt. Vielmehr werden
bestehende Ausfuhrkontrollen gestrafft und vereinheitlicht. Insgesamt sechs bestehende 
Erlasse
können so aufgehoben werden. Das neue Gesetz erlaubt zu-dem die Umsetzung der Massnahmen 
des
Ende April 1997 in Kraft getretenen Chemiewaffenübereinkommens und löst damit den
entsprechenden Bundesbe-schluss ab.
Einige Neuerungen gibt es bei den Kontrollinstrumenten: Ein Schlüsselelement der 
neuen
Güterkontrollverordnung ist die Übernahme der gemeinsamen Kontrolliste der Europäischen 
Union.
Für die betroffenen Firmen werden die Kontrollen damit übersichtlicher, da die bisherigen, 
nach
Exportkontrollregimes aufgebauten Kontrol-listen wegfallen und durch eine gemeinsame 
Güterliste
ersetzt werden.
Neue Kontrollinstrumente wie die "ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung" (AGB) 
erlauben
es, mit der Industrie massgeschneiderte Lösungen für Lieferungen nach wenig kritischen 
Staaten
zu erarbeiten. Die AGB ergänzt die schon heute be-stehenden lizenzfreien Zonen oder 
die
"ordentlichen Generalausfuhrbewilligungen" für Exporte nach Staaten, die sich wie 
die Schweiz
an den internationalen Bestre-bungen im Kampf gegen die Weiterverbreitung von
Massenvernichtungswaffen beteiligen. Anderseits ermöglicht eine neue "catch-all"-Bestimmung,
mit dem neuen Gesetz auch Lieferungen von Gütern zu verbieten, die nicht in den 
Güterlisten
auf-geführt sind, sofern diese Güter für Massenvernichtungswaffen verwendet werden 
sollen.
Damit kann in Zukunft zum Beispiel die Lieferung von Baumaschinen für unterirdische
Chemiewaffenfabriken verboten werden.
Schliesslich sieht das neue Güterkontrollgesetz schärfere Sanktionen bei Verstös-sen 
und eine
Vereinheitlichung und Verlängerung der Verjährungsfristen vor.

Bern, 25. Juni 1997
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft, Abteilung für autonome Aussenwirtschaftspolitik, 
Othmar Wyss,
Tel. 031 / 324 09 16, oder Thomas Hafen, Tel. 031 / 324 08 31