Erhöhung der Bezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung
PRESSEMITTEILUNG
Erhöhung der Bezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Höchstdauer der Entschädigung
bei
Kurzarbeit um 6 Monate von 12 auf 18 Monate zu erhöhen. Er hat damit von seiner
in Artikel 35
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) festgehaltenen Kompetenz Gebrauch
gemacht,
bei anhaltender erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen zu erhöhen.
Diese
Massnahme wird in Artikel 57b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) geregelt.
Der längere Bezug von Kurzarbeitsentschädigung hält die Unternehmen von raschen
Entlassungen
ab. Damit wird der Fonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) entlastet; zudem fallen
keine
Kosten an für Beschäftigungsprogramme und Kurse, wie sie von der ALV angeboten werden.
Ausserdem bleiben die Arbeitnehmer in ihren Betrieben integriert, sind sozial abgesichert
und
wahren die Chance zur Wiederbeschäftigung.
Die verlängerte Entschädigungsdauer erleichtert es Unternehmen mit solider struktureller
Basis,
die bestehende Konjunkturbaisse im Hinblick auf einen zukünftigen Wirtschaftsaufschwung
zu
überbrücken.
Die Erhöhung der Bezugsdauer stellt lediglich eine Übergangslösung dar. Sie soll
nicht zur
Erhaltung überholter Strukturen führen. Sie ist deshalb bis zum 30. Juni 1998 befristet.
Bern, 25. Juni 1997
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Beilage: Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung
Auskunft: BIGA, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
Hans Joachim Pfitzmann, Tel. 031/ 322 28 61