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Erhöhung der Bezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung

PRESSEMITTEILUNG

Erhöhung der Bezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Höchstdauer der Entschädigung 
bei
Kurzarbeit um 6 Monate von 12 auf 18 Monate zu erhöhen. Er hat damit von seiner 
in Artikel 35
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) festgehaltenen Kompetenz Gebrauch 
gemacht,
bei anhaltender erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen zu erhöhen. 
Diese
Massnahme wird in Artikel 57b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) geregelt.

Der längere Bezug von Kurzarbeitsentschädigung hält die Unternehmen von raschen 
Entlassungen
ab. Damit wird der Fonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) entlastet; zudem fallen 
keine
Kosten an für Beschäftigungsprogramme und Kurse, wie sie von der ALV angeboten werden.
Ausserdem bleiben die Arbeitnehmer in ihren Betrieben integriert, sind sozial abgesichert 
und
wahren die Chance zur Wiederbeschäftigung.

Die verlängerte Entschädigungsdauer erleichtert es Unternehmen mit solider struktureller 
Basis,
die bestehende Konjunkturbaisse im Hinblick auf einen zukünftigen Wirtschaftsaufschwung 
zu
überbrücken.

Die Erhöhung der Bezugsdauer stellt lediglich eine Übergangslösung dar. Sie soll 
nicht zur
Erhaltung überholter Strukturen führen. Sie ist deshalb bis zum 30. Juni 1998 befristet.

Bern, 25. Juni 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Beilage:	Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung

Auskunft: 	BIGA, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
Hans Joachim Pfitzmann, Tel. 031/ 322 28 61