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Der Bundesrat begrüsst die parlamentarische Initiative zum Schutz vor arbeitsrechtlichen Nachteilen bei Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Bergier

	Bern, 16. Juni 1997

Pressemitteilung

Der Bundesrat begrüsst die parlamentarische Initiative zum Schutz vor
arbeitsrechtlichen Nachteilen bei Ausübung des Melderechts gegenüber
der Expertenkommission Bergier

Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1997 die
von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vorgeschlagene
Neuregelung, welche Arbeitnehmer, die gegenüber der Expertenkommission
von Prof. Jean François Bergier aussagen oder Informationen liefern,
vor rechtlichen Nachteilen schützt. Der Bundesbeschluss vom 13.
Dezember 1996 betreffend die historische und rechtliche Untersuchung
des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in
die Schweiz gelangten Vermögenswerte soll durch einen neuen Artikel 5
Absatz 3 ergänzt werden, welcher festhält, dass jemand seine
Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber nicht verletzt, wenn er
gegenüber der unabhängigen Expertenkommission als Zeuge oder Informant
auftritt.

Die Neuregelung bewirkt, dass ein Arbeitnehmer, welcher der
Expertenkommission geheim zu haltende Informationen über einen früheren
Arbeitgeber liefert, von diesem nicht belangt werden kann. Beziehen
sich die Informationen auf den jetzigen Arbeitgeber, so kann dieser
keine Disziplinarmassnahmen ergreifen, von ihm keinen Schadenersatz
verlangen und ihn auch nicht fristlos entlassen. Zusätzlich schlägt der
Bundesrat die Aufnahme einer Kündigungsschutzbestimmung vor, welche
Kündigungen verbietet, weil der Arbeitnehmer das Melderecht ausgeübt
hat. Eine solche Kündigung würde als missbräuchlich im Sinne von
Artikel 336 OR qualifiziert und sanktioniert (Entschädigung in der Höhe
von max. sechs Monatslöhnen).

Für weitere Auskünfte wende man sich an:

Paul Seger, EDA, Direktion für Völkerrecht, Tel. 322'31'37 oder
Giacomo Roncoroni, EJPD, Bundesamt für Justiz, Tel. 322'41'26

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