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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Weisungen über die grenznahen Gebiete revidiert

Weisungen über die grenznahen Gebiete revidiert

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die 1980 letztmals
revidierten Weisungen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht
gesetzeskonformen Fahrzeugen nach Anhörung der Kantone den lokalen
Anforderungen angepasst. Insbesondere wurden die wirtschaftlichen Verbindungen
des Tessins und des Laufentals zum angrenzenden Ausland berücksichtigt. Die
durch die leistungsschwache Brücke bei Porte du Scex bedingte Situation im
grenznahen Gebiet St. Gingolf wurde durch eine Ausdehnung bis Monthey
einerseits und um Martigny andererseits behoben. In der Ostschweiz wurden
Anpassungen bei den Gebieten um die Zollämter Kreuzlingen, St. Margrethen und
Schaanwald vorgenommen.

In bestimmten Gebieten um Zollämter, die Schwerverkehr abfertigen können,
dürfen Fahrzeuge mit europäischen Massen (2.55m breit und 18.75m lang) und
Gewichten (bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht) einfahren, um ihre Ladung auf
Fahrzeuge nach schweizerischem Recht (Breite: 2.50m, Länge 18.35m,
Gesamtgewicht 28 To) umzuladen. Damit können Fahrzeugmassierungen bei den
Zollämtern vermieden werden. Diese Möglichkeit, in genau definierten Gebieten
Transporte mit europäischen Massen und Gewichten durchzuführen, basiert auf dem
Strassenverkehrsgesetz (SVG). Das System der grenznahen Gebiete ist regelmässig
den regionalen Besonderheiten angepasst worden.

Die grenznahen Gebiete dürfen nicht verwechselt werden mit den Radialzonen um
Umladestationen des kombinierten Verkehrs. Grenznahe Gebiete werden per Strasse
mit reinen Strassenfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 Tonnen erreicht
und verlassen. Die Bewilligungen für diese Transporte werden von den
Grenzbehörden ausgestellt. Radialzonen werden mit einem Bahn- oder
Schiffstransport erreicht oder verlassen. Der Strassentransport geschieht mit
Fahrzeugen, die zum Transport von Containern oder Wechselaufbauten geeignet und
in der Schweiz immatrikuliert sind. Das Gesamtgewicht kann wie im Ausland bis
zu 44 Tonnen betragen und die Bewilligung wird in der Regel von kantonalen
Behörden erteilt.

30.  Juni 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTMENT
Informations-und Pressedienst

Zusätzliche Auskünfte erteilt: Hans-Peter Bloch, Hauptabteilung
Strassenverkehr, Bundesamt für Polizeiwesen, Natel: (079) 301 72 10