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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Förderung des kombinierten Verkehrs


Förderung des kombinierten Verkehrs
Bundesrat erweitert die Radialzonen um die Umladestationen von 10 auf 30 km

Um den kombinierten Verkehr und damit auch den wirtschaftlichen Aufschwung zu
fördern, hat der Bundesrat die Radialzonen um die Umladestationen von 10 auf 30
km erweitert. Die dazu notwendige Aenderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Die kantonalen Behörden bewilligen (mit Zustimmung des Bundesamtes für
Polizeiwesen) in den Zonen um die Umladestationen Transporte von Containern und
Wechselbehältern bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen. Die auf der Schiene
zur Umladestation gelangten Container und Wechselbehälter können in Zukunft in
einem Umkreis bis zu 30 km auf der Strasse zum Empfänger weitertransportiert
werden. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, nicht nur Bewilligungen für
den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr, sondern neu auch für
kombinierte Binnentransporte innerhalb der Schweiz zu erteilen. Fahrten von
einer Radialzone in eine andere sind - auch wenn sich die Radialzonen
überschneiden - nicht erlaubt und werden mit einfachen Kontrollmechanismen
verhindert. Die Behörden geben zusammen mit der Bewilligung eine von aussen
sichtbare Markierung ab, welche Fahrzeuge kennzeichnet.

13 Umladestationen festgelegt
Das Eidgenössiche Justiz- und Polizeidepartement hat im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement gleichzeitig die
wirtschaftlich, verkehrspolitisch und raumplanerisch geeigneten Umladestationen
festgelegt. Die Radialzonen betragen grundsätzlich 30 km; in Einzelfällen
schliessen sie teilweise angrenzende Industriezentren ein. Die
Departementsverordnung über den Vor- und Nachlauf zu Umladestationen des
kombinierten Verkehrs listet folgende Umladestationen auf: Aarau, Basel (mit
Einschluss von Delsberg), Bern (mit Freiburg), Birrfeld, Buchs SG (mit Thusis,
Küblis und Rorschach), Charvornay (mit Neuenburg und Payerne), Chiasso, Genf,
Lausanne/Renens (mit Bulle), Lugano-Vedeggio (mit Grono und Giornico), Luzern
(mit Altdorf), Müllheim-Wigoltingen (mit St. Gallen, Arbon und Schaffhausen),
Rothrist und Zürich.

30.  Juni 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations-und Pressedienst
Zusätzliche Auskünfte erteilt: Hans Peter Bloch, Hauptabteilung
Strassenverkehr, Bundesamt für Polizeiwesen, Natel: (079) 301 72 10