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Bosnische Kriegsvertriebene müssen zurückkehren

Pressemitteilung

Bosnische Kriegsvertriebene müssen zurückkehren

Der Bundesrat passt seine Beschlüsse der heutigen Situation an

Der Bundesrat hat am Mittwoch seinen Entscheid vom 26. Juni 1996 zur Rückkehr
bosnischer Kriegsvertriebener überprüft. Er bestätigte grundsätzlich seine
Auffassung, dass den Betroffenen eine Rückkehr zuzumuten sei. Alleinstehende
und Ehepaare ohne Kinder sollen die Schweiz wie vorgesehen bis zum 30. April
1997 verlassen. Die Ausreisefrist für Familien mit Kindern und für unbegleitete
Minderjährige wird dagegen mit Rücksicht auf die Aufnahmekapazitäten
Bosnien-Herzegowinas und auf die Belastung der Vollzugsbehörden um acht Monate
bis Ende April 1998 verlängert. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen dürfen in der Schweiz bleiben.
Auch Deserteure und Kriegsdienstverweigerer müssen vorläufig nicht
zurückkehren. Besonderen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung - etwa von
ethnisch gemischten Familien oder Personen mit Gesundheitsproblemen - ist in
begründeten Fällen durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung zu
tragen.

Der Bundesrat will weiterhin vor allem die freiwillige Rückkehr fördern. Zudem
soll niemand gezwungen werden, in Gebiete Bosnien-Herzegowinas zurückzukehren,
wo die entsprechende Ethnie in der Minderheit ist. Falls der ursprüngliche
Wohnort in einem solchen Gebiet liegt, wird ihnen im Normalfall aber zugemutet,
sich einen neuen Wohnsitz ausserhalb zu suchen.

In diesem Jahr sollen rund 8000 der insgesamt 18000 rückkehrpflichtigen
Kriegsver-triebenen zurückkehren. Für die Förderung der freiwilligen Rückkehr
hat der Bundesrat zusätzliche 26 Millionen Franken bewilligt, die es erlauben
sollen, das erfolgreiche Rückkehrhilfeprogramm von 1996 vorerst bis in den
Sommer 1997 weiterzuführen. Im Rahmen dieses Programms sind bisher 1600 Bosnier
und Bosnierinnen zurückgekehrt. Weitere 900 haben sich angemeldet.

Wer innerhalb der angesetzten Fristen ausreist, erhält weiterhin eine
Wiedereingliederungshilfe von 4000 Franken pro erwachsene Person und 2000 pro
Kind sowie zusätzlich 1000 Franken pro Familie oder Einzelperson zur
Bestreitung des Lebensunterhalts. Wer die Schweiz innerhalb von 4 Monaten nach
Fristablauf noch einvernehmlich verlässt, hat Anspruch auf einen Drittel dieser
Beträge. Danach erfolgt der Vollzug der Wegweisung nötigenfalls zwangsweise und
ohne Hilfe. Dadurch soll erreicht werden, dass der Grossteil der Betroffenen
die Schweiz fristgemäss verlässt. Der gleiche Betrag wie für die
Wiedereingliederung wird in die Förderung der Strukturen in den Orten und
Regionen investiert, welche Rückkehrer aufnehmen. Damit wirkt die Schweiz der
Privilegierung der Rückkehrer gegenüber den Zuhausegebliebenen entgegen.

29. Januar 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: 	Roger Schneeberger, BFF,
Tel. 031 / 325 9350