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Dienstrechtliche Stellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere


Pressemitteilung vom 25. November 1995

Dienstrechtliche Stellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere:
Verordnung revidiert

Der Bundesrat hat die neue Verordnung über die Rechtsstellung der
hauptamtli-chen höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs verabschiedet. Die
Totalrevisi-on der sogenannten Rechtsstellungsverordnung (RVO) steht im
Zusammenhang mit den Reformprojekten Armee 95 und EMD 95; dabei musste
namentlich der persön-liche Geltungsbereich der RVO an die neuen
organisatorischen Verhältnisse ange-passt werden.

Mit der Verordnung über die Rechtsstellung der hauptamtlichen höheren
Stabsoffiziere und des Rüstungschefs regelt der Bundesrat gestützt auf Artikel
117 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz,
MG) vom 3.5.1995 die dienst-rechtliche Stellung der hauptamtlichen höheren
Stabsoffiziere.

Bei der Totalrevision der Verordnung ging es insbesondere darum, den
persönlichen Gel-tungsbereich der RVO an die neuen organisatorischen
Verhältnisse in der Armee und der Militärverwaltung anzupassen. Neu unterstellt
wurden deshalb insbesondere auch alle Brigadiers, deren Posten im Rahmen der
Armee 95 neu geschaffen wurden (z.B. Kom-mandanten der Panzerbrigaden) oder
welche ihr Amt neu hauptamtlich ausüben.

Für zusätzliche Auskünfte: Bernhard Berger, Chef Sektion besondere
Angelegenheiten und Organisation, GS EMD, 031 / 324 50 79

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