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Verordnung über die Militärstrafrechtspflege revidiert


Pressemitteilung vom 20. November 1996

Verordnung über die Militärstrafrechtspflege revidiert

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Militärstrafrechtspflege (MStV)
ge-ändert. Dadurch wird die Stellung des Opfers im Militärstrafprozess
verbessert. Gleichzeitig bringt die Revision Erleichterungen beim
ausserdienstlichen Arrest-vollzug. Die Aenderung tritt auf den 1. Januar 1997
in Kraft.

Zur Stellung des Opfers:
Ein wesentlicher Grundgedanke des Opferhilfegesetzes ist, dem Opfer einer
strafbaren Handlung die Möglichkeit zu verschaffen, einen Gerichtsentscheid zu
verlangen, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird.
Diese Garantie zugunsten des Opfers im Militärstrafprozess war bisher nur für
den Fall der Einstellung des Verfahrens sichergestellt, nicht aber dann, wenn
(z.B. nach einer vorläufigen Beweisaufnahme) auf die Einleitung eines
Strafverfahrens verzichtet wird. Künftig ist der Untersuchungsrichter
verpflichtet, dem Opfer einer Straftat vor Abschluss der vorläufigen
Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

Zum ausserdienstlichen Arrestvollzug:

Im zivilen Bereich werden Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten heute in
der Regel in Form von Halbgefangenschaft vollzogen. Ausserdienstlich zu
verbüssende militäri-sche Arreststrafen hingegen bedeuteten bisher stets
vollständigen Freiheitsentzug, was von Betroffenen oft als härtere Massnahme
empfunden wurde als eine Gefängnisstrafe. Mit der Revision MStV werden die
kantonalen Vollzugsbehörden deshalb ermächtigt, ausserdienstlich zu verbüssende
Arreststrafen künftig in Halbgefangenschaft zu vollzie-hen.

Für zusätzliche Auskünfte:	 Brigadier Jürg van Wijnkoop, Oberauditor, Tel.
031 / 324 33 01; Fürsprecher Daniel Löhrer, Rechtsabteilung GS EMD, Tel. 031 /
324 51 46

324 51 4