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Neue Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründe

Pressemitteilung vom 16. September 1996

Neue Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen

Der Bundesrat hat eine neue Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus
Gewissensgründen verabschiedet. Sie tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft,
gleichzeitig mit dem Gesetz über den Zivildienst.

Die neue Verordnung ersetzt einen entsprechenden Erlass vom Juni 1991 und soll
die Bedingungen für einen waffenlosen Militärdienst mit denjenigen abstimmen,
die für die Zulassung zum Zivildienst gefordert werden. In beiden Fällen müssen
die Wehrpflichtigen die Gründe darlegen, welche sie zu einem Gewissenskonflikt
beim Gebrauch der Waffe oder beim Leisten von Militärdienst führen.

Der Bundesrat ruft indes in Erinnerung, dass auch der waffenlose Dienst
Militärdienst ist und keine freie Wahl zwischen bewaffnetem und unbewaffnetem
Dienst besteht. Nur wer vor der Bewilligungsinstanz glaubhaft darlegen kann,
dass das Tragen und Benützen einer Waffe zu einem Gewissenskonflikt führt, kann
zum waffenlosen Dienst zugelassen werden.

Der Entscheid der Bewilligungsinstanz kann mit Beschwerde an das Eidgenössische
Militärdepartement (EMD) weitergezogen werden. Das EMD leitet die Beschwerde an
eine zivile Fachkommission zur Prüfung weiter.

Rekruten werden einer Truppengattung oder einem Dienstzweig zugeteilt, wo der
Waffeneinsatz nicht erforderlich ist. Die übrigen Waffenlosen erhalten in der
Regel innerhalb ihrer Truppengattung, ihrem Dienstzweig oder der
Personalreserve eine Funktion, in der keine Waffe benötigt werden.

Die Einführung des Zivildiensts am 1. Oktober 1996 sollte zu einem Rückgang der
Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst führen. Im Jahr 1995 wurden
von 339 eingereichten Gesuchen 188 bewilligt, davon 18 nach einem Rekurs.

Für zusätzliche Auskünfte: Jacques Droux, Chef Sektion Rechtsanwendung,
Generalsekretariat EMD, 031/ 324. 50. 28

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