Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Das Markenrecht in Bewegung

Pressemitteilung

Das Markenrecht in Bewegung

Der Bundesrat hat den Markenrechtsvertrag ratifiziert

Der Bundesrat hat am Mittwoch das Madrider Protokoll und den
Markenrechtsvertrag ratifiziert und die damit verbundenen Anpassungen des
schweizerischen Rechts auf den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzt. Unsere Wirtschaft
wird dadurch von wesentlichen Vereinfachungen im internationalen Markenschutz
profitieren.

Jahrzehnt der Marke

Das Markenrecht ist in Bewegung. Es genügt heute nicht mehr, nur ein taugliches
nationales Markenrechtssystem zur Verfügung zu stellen. Mit der zunehmenden
Globalisierung sind die Hersteller von Waren und die Anbieter von
Dienstleistungen auf einen umfassenden internationalen Schutz angewiesen.
Gemeinsame Anstrengungen von Wirtschaft und Politik haben in den letzten Jahren
zu einer bemerkenswerten Harmonisierung des internationalen Markenrechts
geführt, so dass die 90er Jahre von den interessierten Kreisen zu Recht als
Jahrzehnt der Marke bezeichnet werden.

Schutzrechte im Ausland für Schweizer Markeninhaber

Mit dem Madrider Protokoll (1989) und dem Markenrechtsvertrag (1994) werden
noch bestehende Schutzlücken geschlossen und das internationale Markenrecht
weiter harmonisiert. Das Madrider Protokoll ist für die Schweizer Wirtschaft
von grosser Bedeutung, weil es den Kreis der Teilnehmer am sogenannten Madrider
System erweitert. Das Protokoll ermöglicht Schweizer Markeninhabern, auf dem
einfachen Madrider Weg Schutzrechte im Ausland zu erlangen und so den teuren
und aufwendigen nationalen Weg zu vermeiden. Zu den neu erschlossenen Ländern
gehören u. a. die skandinavischen Staaten, England und die EU als einheitliches
Territorium. Der Markenrechtsvertrag ist dagegen in denjenigen Ländern von
Bedeutung, die dem Madrider System nicht angehören, z. B. in den meisten
Staaten Südamerikas und des fernen Ostens sowie vor allem in den USA und in
Japan.

Auch hier geht es vor allem um eine Vereinfachung des Regierungsverfahrens. Wer
beispielsweise die oft als schikanös empfundenen notariellen
Beglaubigungsvorschriften in gewissen Ländern kennt, wird das Verbot solcher
Bestimmungen im markenrechtlichen Registrierungsverfahren mit Erleichterung zur
Kenntnis nehmen. Insgesamt wird der schweizerische Markeninhaber in Zukunft bei
der Ausdehnung des Markenschutzes ins Ausland Zeit und Geld sparen können. Das
schweizerische Markenschutzgesetz von 1993 hat diese Entwicklung bereits
vorweggenommen, so dass nur geringfügige Änderungen vorzunehmen waren.

Anpassung ins nationale Recht

Der Bundesrat hat nun das entsprechend geänderte Markenschutzgesetz auf den
1. Mai 1997 in Kraft gesetzt und die beiden Staatsverträge ratifiziert.
Gleichzeitig wird auch die dadurch bedingte Änderung der Gebührenverordnung und
der Markenschutzverordnung in Kraft gesetzt. Neben den Anpassungen ans
internationale Recht schafft die zweitgenannte Verordnung die Grundlagen für
eine effizientere Führung des Markenregisters durch das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum. In Zukunft wird es möglich sein, Marken auf
elektronischem Wege anzubieten.

22. Januar 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Christian Bock, Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, Tel.
031/322 48 37.