Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Schaffung einesSpezialfonds zugunsten Opfer von Holocaust/Shoa

EIGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN	Bern, 26. Februar 1997

Pressemitteilung

Schaffung eines Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von
Holocaust/Shoa

An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat eine Verordnung betreffend
den Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Shoa
verabschiedet. Die Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft und hat
keine präjudizierende Wirkung für die mögliche Schaffung einer
definitiven Struktur.

Damit wird ein auf Artikel 12 des Finanzhaushaltsgesetzes basierender
Sonderfonds geschaffen, der als provisorisches Gefäss für einen
humanitären Fonds dient, nachdem die Grossbanken 100 Millionen Franken
zur Verfügung gestellt haben und weitere Beiträge von seiten der
Wirtschaft in Aussicht gestellt wurden. Der Spezialfonds soll
gewährleisten, dass über die nächsten Monate dringliche Hilfsmassnahmen
durchgeführt werden können. Mit seiner Schaffung verfolgt der Bundesrat
seine Führungsrolle zur Errichtung einer Fondsstruktur.

Der Fonds bezweckt die Unterstützung bedürftiger Personen, die aus
Gründen der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung oder aus
anderen Gründen verfolgt oder in anderer Weise Opfer von Holocaust/Shoa
geworden sind, sowie die Unterstützung ihrer bedürftigen Nachkommen.

Zu den Organen des Spezialfonds gehören die Fondsleitung und der
Fondsbeirat, die vom Bundesrat gewählt werden. Die Fondsleitung setzt
sich aus 7 Personen zusammen, wovon 4 Schweizer sind. Die Fondsleitung
wird unter Schweizer Vorsitz stehen. Drei Mitglieder der Fondsleitung
werden von der World Jewish Restitution Organization (WJRO)
vorgeschlagen. Der Fondsbeirat setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen,
wovon 9 auf Vorschlag der WJRO gewählt werden. Leistungen und Gesuche
werden über Institutionen und Organisationen abgewickelt, die sich der
Wahrung der Interessen der Destinatäre widmen. Antragsberechtigt sind
alle Institutionen und Organisationen, die sich den Zielen des
Spezialfonds widmen.

Die vorliegende Verordnung wurde innert kurzer Zeit in enger
Kooperation mit Vertretern der Schweizer Banken und der Wirtschaft,
Vertretern der WJRO, internationaler und schweizerischer jüdischer
Organisationen, der Fahrenden sowie des Staates Israel erarbeitet.