Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Gesetzesrevision bringt Anpassungen bei den Volksrechten

Pressemitteilung

Gesetzesrevision bringt Anpassungen bei den Volksrechten

Straffere Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen und weitere
Anpassungen bei den Volksrechten bringt der zweite Teil der Revision des
Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Der Bundesrat hat beschlossen,
diese Revision zusammen mit zwei Verordnungen auf den 1. April 1997 in Kraft zu
setzen.

Der erste Teil dieser Revision war bereits früher in Kraft getreten, damit die
Neuerungen rechtzeitig für die Nationalratswahlen von 1995 wirksam wurden.
Ausser einer Neuregelung des Wahlprozederes brachte diese Revision u.a. die
Möglichkeit der voraussetzungslosen brieflichen Stimmabgabe in allen Kantonen.

Die wichtigsten Bestimmungen, die nun am 1. April 1997 in Kraft treten, lauten
wie folgt:

- Der Titel einer Initiative wird von der Bundeskanzlei geändert, wenn er
irreführend ist bzw. wenn er kommerzielle oder persönliche Werbung enthält.

- Um bei Volksinitiativen und Referenden Fremdunterzeichnungen zu verhindern,
ist inskünftig neben dem blockschriftlichen Namenszug zusätzlich eine
eigenhändig geleistete Unterschrift erforderlich.

- Die Behandlungsfristen für Volksinitiativen werden verkürzt. So muss der
Bundesrat die Botschaft zu einer Initiative dem Parlament innerhalb von 12
Monaten unterbreiten, und das Parlament hat für eine ausgearbeitete Initiative
weitere 18 Monate Zeit. Heute stehen allein Bundesrat und Parlament 48 Monate
zur Behandlung zur Verfügung. Der Bundesrat muss Volksbegehren künftig in der
Regel neun Monate nach der Schlussabstimmung im Parlament vors Volk bringen.
Bisher gab es dafür keine Frist.

- Die Zahl der Rückzugsberechtigten eines Initiativkomitees wird neu auch nach
oben limitiert, und zwar auf maximal 27 Personen.

- Die Referendumsfrist wird von 90 auf 100 Tage erstreckt. Dafür können
Bescheinigungsmängel bei Unterschriften nicht mehr nachträglich durch die
Gemeinden behoben werden.

Für Initiativen und Referenden, die unter dem alten Recht gestartet worden
sind, gilt aber weiterhin das bisherige Recht, was bei verschiedenen
Volksinitiativen noch mehrere Jahre der Fall sein wird.

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst

26.02.97

Für weitere Auskünfte
Hans-Urs Wili, Bundeskanzlei, Tel. 322 37 49