Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Inkraftsetzung des neuen Artikels 121 Absatz 2 des Seeschiffahrtgesetzes betreffend Hilfeleistung un Bergung

EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT FUER
AUSWAERTIGE ANGELEGENHEITEN 	Bern, 12. Februar 1997

Pressemitteilung

Inkraftsetzung des neuen Artikels 121 Absatz 2 des
Seeschiffahrtsgesetzes betreffend Hilfeleistung und Bergung

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des neuen Artikels 121 Absatz 2
des Seeschiffahrtsgesetzes auf den 1. März 1997 festgelegt.

Mit Bundesbeschluss vom 28. September 1992 hat die Bundesversammlung
das im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
ausgearbeitete internationale Uebereinkommen von 1989 über Bergung
angenommen. Dieses Uebereinkommen, welches das internationale Abkommen
von 1910 betreffend die einheitliche Feststellung einzelner Regeln über
die  Hilfeleistung und Bergung in Seenot ersetzt, bezweckt primär, die
an einer Bergungsaktion beteiligte Person zu veranlassen, seine
Hilfeleistung nicht nur auf das Schiff und dessen Ladung zu
beschränken, sondern damit auch die Umwelt zu schützen. Zudem legt das
Abkommen fest, dass der hilfeleistenden Person, die ein Schiff und
dessen Ladung vor Schäden bewahrt, eine Abgeltung zusteht. Die Schweiz
hat dieses Abkommen im Jahre 1993 ratifiziert. Das Abkommen stand
damals noch nicht in Kraft.

Um das Landesrecht auf die Regeln des neuen Abkommen abzustimmen, hat
die Bundesversammlung am 18. Dezember 1992 einen neuen Artikel 121
Absatz 2 des Seeschiffahrtsgesetzes angenommen. Dieser Artikel sieht
vor, dass das Uebereinkommen von 1989 über Bergung auf alle Schiffe der
schweizerischen Hochseeflotte, selbst wenn diese auf Gewässern von
nicht am Uebereinkommen beteiligten Staaten verkehren, angewendet wird.
Die Inkraftsetzung dieser Bestimmung ist bis zum Inkrafttreten des
Uebereinkommens über Bergung aufgeschoben worden. Nachdem dieses
Uebereinkommen von 15 Staaten ratifiziert und am 14. Juli 1996 in Kraft
getreten ist, wird dieser neue Gesetzesartikel ab 1. März 1997
anwendbar.