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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Lebensmittelkontrolle in der Armee

Pressemitteilung vom 8. Dezember 1997

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle in der Armee gutgeheissen

Wie im Zivilleben, wird die Lebensmittelkontrolle künftig auch in der Armee
durch kantonale Experten vollzogen. Gleichzeitig bleibt die Armee mittels
Selbstkontrolle jedoch für die truppeninterne Einhaltung des
Lebensmittelgesetzes (LMG) verantwortlich. Der Bundesrat hat die entsprechende
Verordnung gutgeheissen und auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.

Nach Artikel 35 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(LMG) vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle in Ortsfesten Armeeanlagen
soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Auf den 1. Januar 1998
tritt nun die Verordnung über die Lebensmittelkontrolle in der Armee (VLKA) in
Kraft. Sie regelt den ausschliesslichen Vollzug der amtlichen
Lebensmittelkontrolle in ortsfesten Anlagen, welche von der Armee genutzt
werden, sowie in Lagerräumen der Militärverwaltung durch die dafür
spezialisierten kantonalen Vollzugsbehörden.

Mit dieser Regelung wird dem Gedanken nach grösstmöglicher Transparenz beim
Kontrollwesen im Lebensmittelbereich der Armee Rechnung getragen. Andererseits
lässt sich damit sicherstellen, dass bezüglich der Anforderungen an
Lebensmittel und den Umgang damit  kein Unterschied zwischen Zivil- und
Armeebereich gemacht wird. Das bedeutet aber ebenso, dass die Armee auch
künftig dafür verantwortlich ist, durch interne Selbstkontrolle die Einhaltung
der LMG-Vorschriften bei der Truppe sicherzustellen.

Für Rückfragen: Dr. med. vet. Martin Ruch, Bundesamt für Logistiktruppen,
Armeeveterinärdienst, Chef Lebensmittelhygiene, 079/341.04.48

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