Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Transfer von Liegenschaften und Anlagen

Pressemitteilung vom 27. August 1997

Rüstungsunternehmen des Bundes

Transfer von Liegenschaften und Anlagen

Der Bundesrat hat als Folge von Beschlüssen zur Strukturreform EMD 95
rückwirkend auf den 1.1.1997 dem buchmässigen Transfer von Liegenschaften und
mobilen Anlagen von der Bundesbilanz in die Sonderrechnung der
Rüstungsunternehmen zugestimmt. Gleichzeitig hat er die Verordnung vom
24.10.1990 über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe entsprechend angepasst.

Im Rahmen der Departementsreform EMD 95 wurden im Teilprojekt
EMD-Industriepotential Teile der früheren Kriegsmaterialverwaltung (KMV) und
des ehemaligen Bundesamtes für Militärflugplätze (BAMF) in die neu gebildeten
Rüstungsunternehmen verlagert. Die neue Struktur, die organisatorisch auf den
1.1.1996 und finanziell auf den 1.1.1997 in Kraft gesetzt worden ist, zieht die
wertmässige Übertragung von Sachanlagen, Liegenschaften und mobilen Anlagen im
Umfang von 139,3 Mio. Franken aus dem Vermögen der Bundesverwaltung in die
Sonderrechnung der Rüstungsunternehmen nach sich.

Ausserdem werden von den Rüstungsunternehmen Grundstücke im Transferwert von
17,4 Mio. Franken in das Anlagevermögen ihrer Sonderrechnung übernommen. Es
handelt sich um Terrains, die bisher schon von den Unternehmen beansprucht
wurden; wertmässig wurden diese jedoch im Inventar der Bundesverwaltung
geführt. Sie hat diese den Rüstungsunternehmen gegen Entrichtung eines
Baurechtszinses zur Verfügung gestellt. Diese Landübernahme wurde mit Blick auf
die geplante Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen - Umwandlung in
gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften des privaten Rechts - beschlossen.

Weiter geht aus der Sonderrechnung der Rüstungsunternehmen eine
Lager-einrichtung in Thun zum Buchwert von 15 Mio. Franken ins Inventar der
Bundesverwaltung über, weil diese Infrastruktur künftig vom Bundesamt Betriebe
des Heeres betrieben wird.

Alle diese Beschlüsse entfalten keine eigentumsrechtlichen Wirkungen für die
Eidgenossenschaft. Die rechtlich wirksame Ausgliederung der Aktiven und
Passiven der Rüstungsunternehmen aus dem Bundesvermögen in Aktiengesellschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit kann erst mit dem Inkrafttreten und dem
Vollzug des neuen Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmen des Bundes
(BGRB), welches derzeit im Parlament beraten wird, erfolgen.

Für Rückfragen: Kurt Dolder, Finanzchef der Industrieunternehmen der Gruppe
Rüstung, Tel. 031 324 58 68

Rüstung,