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Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

Pressemitteilung vom 16. April 1997

Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

Gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften

Der Bundesrat hat den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen
des Bundes (BGRB) verabschiedet. Die vier bundeseigenen Rüstungsunternehmen,
heute unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, sollen in
gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften nach privatem Recht umgewandelt
und in einer Holding zusammengefasst werden. Die Vorlage ist zuvor in der
Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen.

Durch die Reduktion des Armeebestandes und durch die drastischen Kürzungen des
EMD-Budgets geht das Auftragsvolumen der Rüstungsunternehmen in den kommenden
Jahren weiter zurück. Ihre Redimensionierung und Restrukturierung wird nach der
Reform "EMD 95" an Grenzen stossen. Eine strategische Neuausrichtung der
Unternehmen erweist sich deshalb als unerlässlich. Die Vernehmlassung bei
Parteien, Kantonen und Verbänden hat gezeigt, dass der Handlungsbedarf
unbestritten ist.

Das Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen sieht nun vor, dass der Bundesrat
ermächtigt wird, Aktiengesellschaften des privaten Rechts zu gründen. Er kann
Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben und veräussern. Die
Beteiligung des Bundes an den Aktiengesellschaften wird durch eine
Beteiligungsgesellschaft (Holding) sichergestellt. Die Aktionärsrechte des
Bundes an der Beteiligungsgesellschaft werden nach der Gründung durch das Eidg.
Militärdepartement (EMD) wahrgenommen.

Der Bundesrat erlässt eine Eignerstrategie, in welcher er die mittel- und
langfristigen strategischen Ziele absteckt. Die vorgesehene Holdingstruktur
weist Elemente der Finanz- und der Strategieholding auf. Dies führt zu kürzeren
Entscheidwegen und zu rascherer Handlungsfähigkeit unter Wahrung der Aufsichts-
und Aktionärsrechte.

Hauptziel des Gesetzes ist die Überführung der bestehenden Rüstungs- und
Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung in Aktiengesellschaften. Es handelt sich
dabei um

· die SE Schweizerische Elektronikunternehmung
mit Hauptsitz in Bern;

· die SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme
mit Hauptsitz in Emmen;

· die SM Schweizerische Muntionsunternehmung
mit Hauptsitz in Thun;

· die SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme
mit Hauptsitz in Thun.

Die Strategie der vier Rüstungsunternehmen zielt auf die Sicherstellung der
Technologien, die für den Kampfwerterhalt, die Kampfwertsteigerung, den
Unterhalt und die Liquidation des Materials für die Armee nötig sind. Darüber
hinaus soll eine bedeutende Marktposition im Wehrtechnikbereich auf der
nationalen Ebene mit konkurrenzfähigen Produkten und Dienstleistungen behauptet
werden. Auch nach der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes liegt die
Hauptaufgabe der Unternehmen im bisherigen Kerngeschäft der Rüstungsbeschaffung
und im Unterhalt.

Mit der Privatisierungsfähigkeit der Unternehmen wird nicht nur eine nationale
und internationale Allianz- und Kooperationsfähigkeit angestrebt. Es geht auch
darum, diesen Bereich für privates Kapital zu öffnen. Nach der Überführung in
Aktiengesellschaften des Privatrechts werden die Unternehmen steuerpflichtig.

Mit der schrittweisen Einbindung Privater in die Gesellschaften können die
Unternehmen Aufträge für Dritte ausführen, soweit dies zur Erhaltung der
notwendigen Technologien und Fähigkeiten beiträgt und notwendige Kapazitäten
besser ausgelastet werden. Dies unter Wettbewerbsbedingungen und im Rahmen
marktwirtschaftlicher Grundsätze.

Im Zuge der Rechtsformänderung soll auch das Personalrecht flexibler
ausgestaltet und den Bedürfnissen von Industrieunternehmen angepasst werden.
Die Umwandlung der heute öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse in solche
privatrechtlicher Natur ist die logische Konsequenz. Der Bundesrat erlässt nach
Anhörung der Personalverbände eine Übergangsregelung für die laufende
Amtsdauer. Über die Beteiligungsgesellschaft wird der Bund dahingehend wirken,
dass gesamtarbeitsvertragliche Lösungen gefunden werden.

Das Gesetz verzichtet auf eine Regelung hinsichtlich der Pensionskasse. Ein
Wechsel von der Pensionskasse des Bundes zu einer privaten Vorsorgeeinrichtung
zum Zeitpunkt der Überführung drängt sich nicht auf. Grundsätzlich soll jedoch
den Unternehmen ein späterer Kassenwechsel auch nicht verbaut werden.

Mit der Umwandlung in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften sollen
finanziell eigenständige, effiziente und langfristig wertschaffende Unternehmen
gegründet werden, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und
auch gewinnorientiert sind. Der im Gesetz vorgezeichnete Weg erlaubt die
Umsetzung der Strategie zugunsten der Armee und schafft die Voraussetzung für
den Erhalt wertschöpfender Unternehmen am Werkplatz Schweiz.

den Erha