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Neue Personalordnung ohne Beamtenstatus beim Institut für Geistiges Ei

Pressemitteilung

Neue Personalordnung ohne Beamtenstatus beim Institut für Geistiges Eigentum

Der Bundesrat regelt das Dienstrecht der Angestellten

Ab 1. Januar 1997 ist das Personal des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum nicht mehr beamtet, sondern vertraglich angestellt. Mit der auf Beginn
des laufenden Jahres erfolgten Umwandlung des ehemaligen Bundesamtes in ein
autonomes Institut hatte das Parlament den Grundsatz der öffentlichrechtlichen
Anstellung festgelegt. Am Montag hat der Bundesrat in einer Verordnung das
Dienstrecht der Angestellten im einzelnen geregelt.

Dem Konzept des neuen Personalstatuts liegt das Prinzip einer weitgehenden
Parteiautonomie zugrunde. Dementsprechend schlank ist auch die Verordnung, die
im wesentlichen die vertraglich zu regelnden Punkte aufzählt,
Mindestschutznormen für die Angestellten enthält und die Kompetenzordnung
festlegt. Bei den Kündigungs-fristen, dem Kündigungsschutz oder der
Lohnfortzahlung schlägt das Statut inhaltlich einen Mittelweg zwischen dem
Obligationenrecht und  der Angestelltenordnung des Bundes ein. Der
Beamtenstatus fällt vollständig weg. Als Folge der nach wie vor
öffentlichrechtlich konzipierten Verordnung entscheiden bei Uneinigkeiten nicht
die zivilen Arbeitsgerichte, sondern die Eidgenössische
Personalrekurskommission.

Flexiblere Lohngestaltung

Wesentlich flexibler als bisher wird der Lohn gestaltet: Zu einer entsprechend
tief gehaltenen Basiskomponente (= 100%) kommen eine persönliche
Qualifikations-komponente von maximal 40% und eine ergebnisabhängige
Leistungskomponente von maximal 10%, 15% oder 20% (je nach Stufe). Der Lohn für
einen bestimmten Posten bewegt sich also je nach Qualifikation und Leistung in
einer Bandbreite von 100% bis 160%. Damit dürften das neue Personalstatut und
seine praktische Anwendung - wie das Konzept des öffentlichrechtlichen
Anstellungsvertrages überhaupt - für die Ent-wicklung des allgemeinen
Dienstrechts des Bundes wertvolles Anschauungsmaterial liefern. Versichert
bleibt das Personal bei der Pensionskasse des Bundes. Die Vorsorgeeinrichtung
kann auch in Zukunft nur mit Zustimmung des Bundesrates gewechselt werden.

Mit den Personalverbänden hatte das Institut vor der Sommerpause in
konstruktiven Verhandlungen die wesentlichen Differenzen ausgeräumt und einen
Konsens über den Vorentwurf erzielt. Der Dialog soll bei der Ausarbeitung der
Formularverträge durch das Institut fortgesetzt werden. Die Verordnung sieht zu
diesem Zweck Konsultationen vor.

30. September 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte : Roland Grossenbacher, Tel. 031/322 48 02