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Bereich der Glücksspiele wird ganzheitlich geregelt

Pressemitteilung

Bereich der Glücksspiele wird ganzheitlich geregelt
Konsultation der Kantone zum überarbeiteten Konzept für das Spielbankengesetz

In der Schweiz soll es künftig zwei Kategorien von Spielbanken mit
unterschiedlichem Spielangebot geben: grosse Spielbanken mit dem international
üblichen Tisch- und Automatenspielangebot sowie Spielbanken in der Art der
bestehenden Kursäle mit Boule- und limitiertem Automatenspiel.

Bei den Geldspielautomaten ist ein Systemwechsel vorgesehen: Anstelle der heute
noch zugelassenen sogenannten Geschicklichkeitsspielautomaten werden in Zukunft
in beiden Arten von Spielbanken ausschliesslich nur noch reine
Glücks-spielautomaten - in unterschiedlicher Attraktivität - betrieben werden.
Daneben besteht für die Kantone die Möglichkeit, den Betrieb von
Spielautomaten, bei denen es auf einen echten Geschicklichkeitsbeweis des
Spielers ankommt, zuzulassen. Dies sieht das überarbeitete  Konzept für das
Bundesgesetz über die Spielbanken vor, das die komplexen Probleme im Bereich
der Glücksspiele ganzheitlich lösen soll.

Nachdem die Vernehmlassungsergebnisse kontrovers ausgefallen waren, galt es,
sowohl den Gesetzesentwurf grundlegend zu überarbeiten, als auch dem jüngsten,
überraschenden Boom  im Geldspielautomaten- und Kursaalbereich (starke Zunahme
der Geldspielautomaten und der Kursaalgesuche) Rechnung zu tragen. Am 24. April
1996 hatte deshalb der Bundesrat vom Stand der Gesetzgebungsarbeiten  und den
Aenderungen des Spielbankengesetzes  Kenntnis genommen und gleichzeitig
beschlossen im Sinne eines Moratoriums, vorderhand keine neuen kantonalen
Boulespielbewilligungen für Kursaalbetriebe mehr zu genehmigen.

Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hatte die Grundzüge des neuen
Konzepts den Vertretern der Kantone bereits am 28. Mai 1996 in Bern
vorgestellt. Aufgrund der Ergebnisse dieser konferenziellen Anhörung wurden die
Details von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dr.
Benno Schneider ausgearbeitet. Nun können sich die Kantone bis zum 16. Oktober
1996 schriftlich zum überarbeiteten Gesamtkonzept äussern. Nach Auswertung
ihrer Stellung-nahmen wird die Arbeitsgruppe den Gesetzesentwurf und die
Botschaft bereinigen.

Die grossen Spielbanken (Kategorie A) bieten die Grands Jeux (Tischspiele wie
Roulette, Black Jack oder Baccara) sowie das Spiel mit Glücksspielautomaten mit
jeweils hohen Gewinn- und Verlustpotentialen an. Dafür unterliegen sie
ausser-ordentlich strengen Auflagen und Kontrollen, die für die Spielbanken
entsprechend kostspielig sind. In der Schweiz dürften höchstens drei bis fünf
grosse Spielbanken rentabel betrieben werden können; eine Einschätzung, die
auch durch den Blick auf die Spielbankendichte der umliegenden Nachbarländer
gestützt wird. Der Gesetzesentwurf begrenzt deshalb - unter Berücksichtigung
einer Reserve - die Zahl der grossen Spielbanken neu auf sieben (bisher 13).

Die Spielbanken in der Art der heutigen Kursäle (Kategorie B) bieten das
Tischspiel Boule sowie das Spiel mit spieltechnisch stärker limitierten
Glücksspielautomaten an (z.B. beschränktere Einsätze oder Gewinnmöglichkeiten).
Als Ausgleich haben sie nicht dieselben hohen Standards wie die grossen
Spielbanken zu erfüllen.

Der Bund soll zuständig sein für die Konzessionierung, die spieltechnische
Ueberwachung und Besteuerung der Spielbanken der Kategorien A und B sowie für
die Homologierung der Glücksspielautomaten . Die Kantone haben ein
Vorent-scheidungsrecht für die Erstellung von Spielbanken auf ihrem
Territorium, d.h. sie können jegliche Art des Geldspiels verbieten bzw. eine
Spielbank an einem bestimmten Standort verhindern. Zudem können sie im Auftrag
des Bundes bestimmte polizeiliche Ueberwachungsaufgaben bei den Spielbanken
übernehmen. Schliesslich sind sie für die Betriebsbewilligungen und
Ueberwachung der neuen Geschicklichkeitsspielautomaten zuständig.

Die Spielbanken werden differenziert besteuert. Bei den Spielbanken der
Kategorie A wird der verfassungsrechtliche Spielraum von 80% voll ausgeschöpft,
wobei verschiedene Steuerreduktionen beispielsweise während der Startphase
möglich sind. Die Steuererträge fliessen in die AHV-Kasse. Auch bei den
Spielbanken der Kategorie B erhebt der Bund im Grundsatz die Spielbankenabgabe;
sie reduziert sich aber in dem Masse, wie die Kantone bis zu einem bestimmten
Prozentsatz eine eigenständige Bruttospielertragssteuer erheben.

Der Steuersatz von 80%, der nach unten angepasst werden kann, scheint  tragbar,
da der Tronc (die Gesamtheit aller Trinkgelder beim Spiel) neu nicht mehr
besteuert werden soll und die Spielbanken einen wesentlichen Anteil ihrer
Kosten damit decken können. Zudem zeigen Beispiele aus dem Ausland, dass selbst
bei Steuersätzen von über 80% Spielbanken noch rentabel betrieben werden
können.

27. September 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Reto Brand, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel.  031 / 322 87 01