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Partielle Gebührenerhöhung bei Schuldbetreibung und Konkurs

Pressemitteilung

Partielle Gebührenerhöhung bei Schuldbetreibung und Konkurs

Bundesrat verabschiedet Gebührenverordnung zum SchKG

Der Bundesrat hat am Montag die Totalrevision der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gutgeheissen. Die neue
Verordnung, die am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, bringt für den
Kostenvorschuss beim Erlass des Zahlungsbefehls wieder eine einheitliche
Regelung und beseitigt damit eine störende Rechtsunsicherheit. Die Anpassung
erfolgt im Hinblick auf die Revision des SchKG, die ebenfalls am 1. Januar 1997
in Kraft tritt.

In den meisten Kantonen fliessen die Gebühren aus dem
Zwangsvollstreckungsverfahren in die Staatskasse. Reichen diese Einnahmen zur
Abgeltung des Aufwandes der öffentlichen Hand für das Verfahren nicht aus, so
muss der Fehlbetrag mit Steuergeldern ausgeglichen werden. Daher haben die
Kantone bei der Vernehmlassung zur Revision der Verordnung unüberhörbar darauf
hingewiesen, dass die Gebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu Lasten
der öffentlichen Hand und des Steuerzahlers zu tief angesetzt werden sollen.
Der Bundesrat hat dem, wo es notwendig und verantwortbar schien, Rechnung
getragen und die Revision zum Anlass genommen, einzelne Ansätze, die den
Aufwand nur ungenügend zu entschädigen vermögen, im Sinne des
Äquivalenzprinzips (wonach die Gebühr dem Aufwand entsprechen soll) zu erhöhen.

Der Festlegung der Gebühren für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem
Äquivalenzprinzip sind jedoch Grenzen gesetzt. So ist zu vermeiden, dass sich
die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung wegen zu hoher Verfahrenskosten
"nicht mehr lohnt". Das gilt insbesondere bei die Betreibung auf Pfändung. Der
Schuldner, der die Betreibungskosten trägt, soll ausserdem nicht durch hohe
Verfahrenskosten zusätzlich in Bedrängnis gebracht werden. Ebensowenig soll der
Gläubiger durch einen unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss davon abgehalten
werden, seine Forderung im Bedarfsfall auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
geltend zu machen. Daher kann die neue Gebührenverordnung im Pfändungsverfahren
dem Äquivalenzprinzip nur beschränkt Rechnung tragen. Zwischen den beiden
entgegengesetzten Interessen, die bei der Festlegung der Gebühren im
Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten sind, hat der Bundesrat einen
zeitgemässen Ausgleich gefunden.

23.September 1996
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Informationen: Paul Keller, BJ,
031 / 322 41 47