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Internationale Zusammenarbeit soll den Kindesschutz stärken

Pressemitteilung

Internationale Zusammenarbeit soll den Kindesschutz stärken
Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet einstimmig ein
neues Kindesschutzübereinkommen

Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat am 19. Oktober 1996
einstimmig ein neues Uebereinkommen über den Schutz von Kindern im
grenzüberschreitenden Verkehr verabschiedet. Mit den moderneren und flexibleren
Lösungen soll eine bessere Akzeptanz des Staatsvertrages ausserhalb
Kontinentaleuropas erreicht werden. Dank ausgebauter Vorschriften über die
internationale Zusammenarbeit von Behörden will man sodann den Kindesschutz
international verstärken und verwesentlichen.

Wie der alte regelt der neue Staatsvertrag die Frage, welche Behörden eines
Staates zuständig sind, um zugunsten eines Kindes Schutzmassnahmen zu treffen.
Darunter fallen beispielsweise Uebertragung, Ein-schränkung oder Entzug der
elterlichen Verantwortung, Regelungen von Sorge- und Besuchsrecht, wenn das
Kind nicht oder nicht bei beiden Eltern aufwächst, sowie Schutzmassnahmen
zugunsten des Kindesvermögens. Normalerweise sind die Behörden am gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes am besten in der Lage, die Bedürfnisse für den Erlass von
Massnahmen abzuklären.

Zusätzliche Regelungen braucht es aber bei Vorliegen besonderer Umstände,
beispielsweise in Fällen von Dringlichkeit oder bei Scheidungsverfahren, wenn
die betroffenen Ehegatten und ihre Kinder in verschiedenen Staaten wohnhaft
sind. Das Uebereinkommen hält fest, welchem Recht die Schutzmassnahmen
unterstehen. In der Regel ist dies das Recht der zuständigen Behörde;
gegebenenfalls drängen sich jedoch differenziertere Regelungen auf,
insbesondere, wenn ein Kind nach getroffenen Schutzmassnahmen in einen anderen
Staat übersiedelt. Der Staatsvertrag enthält ferner Vorschriften über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Massnahmen und will auf diese
Weise den Kindesschutz ebenfalls verstärken. Demselben Zweck dienen die neuen
Bestimmungen über die gegenseitige Zusammenarbeit der Behörden, die eine
Koordination unter mehreren betroffenen Staaten erst ermöglicht. Schliesslich
galt es auch, die Vorschriften und Erfahrungen des Haager
Kindesentführungsübereinkommens von 1980 zu berücksichtigen und zu einer
sinnvollen Gesamtre-gelung zu finden.
Den Arbeiten der dreiwöchigen Session lag ein Vorentwurf zu einem
Kindesschutzübereinkommen zugrunde, welcher zuvor seit 1994 von einer
Spezialkommission an drei Tagungen vorbereitet worden war.

Das Uebereinkommen soll den Staatsvertrag von 1961 ersetzen, der in der Schweiz
seit 1969 gilt und dem nur zehn andere europäische Staaten (Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande einschliesslich der
niederländischen Antillen, Oesterreich, Polen, Portugal sowie übrige
portugiesische Gebiete, Spanien und Türkei) angehören. Die Bereinigung des
internationalen Staatsvertrags geschah anlässlich der 18. ordentlichen Session,
welche am 19. Oktober 1996 zu Ende gegangen ist. An dieser Sitzung nahmen 35
Mitgliedstaaten der Haager Konferenz, darunter die Schweiz, sowie 15 Vertreter
von Nichtvertragsstaaten und zahlreiche internationale nichtgourvernementale
Organisationen teil.

Dieses Übereinkommen wird auf internationaler Ebene in Kraft treten, wenn es
von drei Staaten ratifiziert ist. Um in der Schweiz Geltung zu haben, muss es
zuerst vom Bundesrat unterzeichnet und durch das Parlament ratifiziert werden.
Schliesslich setzt der Bundesrat, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen
Rechte von Volk und Ständen, das Datum der Inkraftsetzung des Uebereinkommens
fest.

21. Oktober 1996
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Hans Kuhn, Bundesamt für Justiz, Tel. 322 53 56