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Krankenkassenprämien für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene bleib

Pressemitteilung

Krankenkassenprämien für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene bleiben Sache
des Bundes

Der Bundesrat ändert die Asylverordnung 2 über Finan-zierungsfragen

Im Rahmen des Voranschlages 1997 des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) haben
der Bundesrat und die vorbe-ratende Finanzkommission verschiedene
Sparbeschlüsse gefasst. Schwerpunkte bilden Massnahmen bei den
Ge-sundheitskosten und Einsparungen, die 1997 durch Ver-zicht auf den
Teuerungsausgleich erzielt werden. Wei-tere Kostensenkungen ergeben sich aus
der einmaligen Herabsetzung der Verwaltungskosten- sowie der Unter-halts- und
Erneuerungspauschale von Betriebseinrich-tungen um je 100 Franken. Diese
Massnahmen, die zu-sammen mit den Kantonen erarbeitet wurden, ermögli-chen
Einsparungen von 16,8 Millionen Franken. Sie be-dingen eine Änderung der
Asylverordnung 2, die am 1. Januar 1997 in Kraft tritt. Der Spareffekt hängt
al-lerdings davon ab, ob die Eidgenössischen Räte den Anträgen ihrer
Finanzkommissionen zustimmen.

Weiter soll das Kostenbewusstsein der Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen
durch die Ausdehnung der Rückerstattungspflicht auf die tatsächlichen Kosten
von zahnmedizinischen Behandlungen und von Prämien-ausständen gestärkt werden.
Der schon heute gültige Grundsatz, dass der Bund im Rahmen der Fürsorge
zu-gunsten dieses Personenkreises lediglich für Zahnbe-handlungskosten
aufkommt, die zur Schmerzbekämpfung und Zahnerhaltung dienen, bleibt erhalten,
wird aber neu auf Verordnungsstufe verankert. Gleichzeitig soll den
bekanntgewordenen Missbräuchen durch ein rigoro-seres Kostengutspracheverfahren
und den Aufbau eines Netzes von Vertrauenszahnärzten entgegengetreten wer-den.

Zudem hat der Bundesrat mit der Verordnungsänderung klargestellt, dass die
Kosten für ausserkantonale Hospitalisationen dem Bund nicht abgerechnet werden
dürfen, da es sich dabei nicht um Fürsorge-, sondern um Folgekosten der
Spitalplanung handelt, die aus-schliesslich von den entsprechenden
Wohnsitzkantonen zu tragen sind. Überdies schliesst er die Kostenüber-nahme für
nicht zugelassene Leistungserbringer (z.B. Naturheilpraktiker) und Medikamente
aus und stellt klar, dass der Bund nur dann für medizinisch notwen-dige
Behandlungskosten aufkommt, wenn die fürsorgebe-dürftige Person durch die
Maschen des Netzes der So-zialversicherungen fällt.

25. November 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte: Martina Scheidegger, Tel Nr. 031 / 325 43 72 oder
Sylvia Koller, Tel. Nr. 031 / 323 43 73