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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnungsänderungen zur Pflichtlagerhaltung

PRESSEMITTEILUNG

Änderung von Verordnungen über die Pflichtlagerhaltung und
Einfuhrregelung sowie Genehmigung von Statutenänderungen von drei
Pflichtlagerorganisationen

Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Umsetzung des Berichtes 1995
über die Pflichtlagerpolitik verschiedene Verordnungsänderungen und
Anpassungen der Statuten von Pflichtlagerorganisationen genehmigt.

Eine Änderung betrifft die Finanzierung. Dank Bundesgarantie werden die
Pflichtlagerdarlehen zu einem vorteilhaften Zins (LIBOR
Dreimonats-Satz) gewährt. In der Regel können 90 % des
Pflichtlagerwertes durch eine Geschäftsbank fremdfinanziert werden.
Wenn bei amortisierten Basispreisen der Warenwert der obligatorischen
Pflichtlager deutlich unter dem Marktwert liegt, kann neu der volle
Warenwert mit Pflichtlagerdarlehen finanziert werden. Das Verlustrisiko
für den Bund wird dadurch nicht erhöht. Mit dieser Massnahme ergeben
sich Kosteneinsparungen von rund drei Millionen Franken pro Jahr.

Mit der Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf alle Futter- und
Nebenfuttermittel werden diese der Garantiefonds-Beitragspflicht
unterstellt. Dies wurde nötig, weil für die Berechnung der
Pflichtlager-Bedarfsdeckung der gesamte Verbrauch berücksichtigt wird.

Die Verordnungen über die Pflichtlagerhaltung und die Einfuhrregelung
in den Bereichen Brotgetreide, Futtermittel und Spezialgetreide sowie
Feldsämereien werden im Hinblick auf die Zusammenlegung von
Pflichtlagerorganisationen angepasst. Die Aufgaben der sich in
Auflösung befindenden Pflichtlagerorganisation GGF (Schweiz.
Genossenschaft für Getreide und Futtermittel) werden der neugegründeten
Pflichtlagerorganisation der Treuhandstelle Schweizerischer
Getreidepflichtlagerhalter (TSG) übertragen. Zudem wird das bisher
angewendete Einzeleinfuhrbewilligungsverfahren allgemein durch das
System der Generaleinfuhrbewilligung abgelöst.

Bei den Statutenänderungen der Pflichtlagerorganisationen TSL
(Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure), TSA
(Treuhandstelle der Schweizerischen Antibiotikaimporteure) und TSSW
(Treuhandstelle der Schweizerischen Seifen- und Waschmittel-Importeure)
wurden verschiedene Kompetenzen neu geregelt, um die Massnahmen, die
sich aus dem Pflichtlagerabbau und weiteren Anpassungen (z.B.
Strukturbereinigung) ergeben, schneller umzusetzen.

Bern, 25. November 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), Christian
Kaufmann,
Chef Sektion Pflichtlager, Tel. 031 322 21 84
Die Verordnungen können beim BWL bestellt werden: Tel. 031 322 21 66