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Verordnung über die Ausbildungsdienste geändert

Keywords : Pressemitteilung, Verordnung, Ausbildungsdienste, EMD

(Ti) Verordnung über die Ausbildungsdienste geändert
(Pressemitteilung vom 26.03.96)

(Ld) Der Bundesrat hat auf den 1. April 1996 die Verordnung über die
Ausbildungsdienste geändert. Damit regelt er für bestimmte Offiziere und
Technische Unteroffiziere, die eine kürzere Grundausbildungszeit in der Armee
61 durchlaufen haben, das Übergangsrecht für die Berechnung ihrer
Gesamtdienstleistungspflicht in der Armee 95: bei ihnen wird nachträglich die
Differenz zur normalen, nicht verkürzten Ausbildungszeit angerechnet.

(Tx) Die Verordnung über die Ausbildungsdienste regelt die
Grundausbildungsdienste und die Fortbildungsdienste der Truppe. Im weiteren
werden darin alle Ausbildungsdienste im einzelnen festgelegt, die vom Rekruten
bis zum höheren Stabsoffizier zu leisten sind.

Betroffen von der Änderung sind rund 8000 Offiziere (Ärzte, Stabssekretäre,
Offiziere des Militäreisenbahndienstes ,Feldtelegrafenoffiziere usw.) sowie
Technische Unteroffiziere der Jahrgänge 1963 und jünger. Für diese
Armeeangehörigen war die Grundausbildung (Unteroffiziersschule,
Offiziersschule, Abverdienen) zum Teil wesentlich kürzer als bei anderen
Funktionen gleichen Grades. Bei der übergangsrechtlichen Berechnung der
Gesamtdienstleistungspflicht wird für sie nachträglich die normale, nicht
verkürzte Ausbildungsdauer berücksichtigt. Diese Offiziere und Technischen
Unteroffiziere werden in den nächsten Wochen schriftlich über ihre
Dienstleistungspflicht in der Armee 95 orientiert.

Mit einer weiteren Änderung wird neu der höhere Unteroffiziersgrad eines
Stabsadjutanten eingeführt und die entsprechende Ausbildung geregelt.

Schliesslich besteht inskünftig neu die Möglichkeit, in Ausnahmefällen den
Praktischen Dienst, das bisherige Abverdienen, in anderen
Grundausbildungsdiensten (z. B. Feldweibelschule) zu leisten.

Für zusätzliche Auskünfte:
Gabriele Rettore, Generalsekretariat EMD, 031/ 324.50.25