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Militärappellationsgericht verschärft Strafe für Kp Kdt

Keywords : Pressemitteilung, Tod, Rekrut, Monnet, Militärappellationsgericht,
Kompaniekommandant, Urteil

(Ti) Tod von Rekrut Pierre-Alain Monnet während eines Marsches:
Militärappellationsgericht verschärft Strafe für Kompaniekommandanten
(Pressemitteilung vom 28.02.96)

(Ld) Neues Urteil zum tragischen Tod von Rekrut Pierre-Alain Monnet: Unter dem
Präsidium von Oberst Jean-Marc Schwenter verurteilte das
Militärappellationsgericht 1 B nach zweitägiger Verhandlung in Lausanne den
Kompaniekommandanten wegen
fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis bedingt. Damit verschärfte das
Gericht das Urteil der ersten Instanz. Der mitangeklagte Zugführer wurde
hingegen erneut freigesprochen.

(Tx) Als Zweitinstanz hat das Militärappellationsgericht 1 B am Dienstag und
Mittwoch in Lausanne den tragischen Todesfall von Rekrut Pierre-Alain Monnet
komplett neu beurteilt. Vor dem Prozess hatte das fünfköpfige Gericht (ein
Oberst, ein Major, ein Gefreiter und ein Soldat, alles Juristen) die
Marschstrecke  abgeschritten. Während der Verhandlung hat das Gericht 26 Zeugen
einvernommen, darunter die Eltern von Rekrut Monnet, den Schulkommandanten der
Gebirgsinfanterierekrutenschule 10/93, einige Kameraden und direkte Vorgesetzte
des verstorbenen Rekruten sowie einen Herzspezialisten.

Entgegen des Antrags des Anklägers sprach das Gericht am Mittwoch abend den
Zugführer des Sportzuges frei. Er sei zwar der Chef des Marsches gewesen, habe
aber den vorgesetzten Kompaniekommandanten regelmässig über den Zustand von
Rekrut Monnet informiert. Dem Leutnant hielt der Gerichtspräsident zugute, dass
er während des Marsches dem Kompaniekommandanten unterstellt war.

Hingegen erklärte das Gericht den Kompaniekommandanten für schuldig, weil sein
Verhalten auf dem Marsch nicht korrekt gewesen sei. Gerichtspräsident Jean-Marc
Schwenter warf ihm vor, er habe nicht auf verschiedene Alarmsignale reagiert.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kommandant entweder den zu hohen
Rhythmus für Rekrut Monnet verlangsamen oder ihn den Marsch abbrechen lassen
müssen.

Das Gericht erinnerte daran, dass es nicht das Resultat des Fehlers zu
beurteilen hatte, sondern den eigentlichen Fehler. Die Richter sprachen von
einem mittleren Fehler des Kommandanten; insbesondere lasteten sie ihm die
Dauer und das Beharren auf einer Fehleinschätzung an.

Deshalb erhöhten die Richter die Strafe der ersten Instanz von zwanzig Tagen
bedingt auf zwei Monate bedingt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

 Kurze Wiederholung der Fakten und des ersten Urteils

Rekrut Pierre-Alain Monnet von Isérables war am 16. März 1993 in der
Gebirgsinfanterierekrutenschule 10/93, Savatan, gestorben. Während eines
geplanten 20-Kilometer-Marsches war er mit Riemen von seinen Traggurten aus mit
dem Rucksack je eines Vordermannes des Sportzuges verbunden. Seine Vorgesetzten
waren der Meinung, dies sei eine gute Lösung, um ihm den Marsch zu erleichtern.
Immer deutlicher  machten sich beim Küchengehilfen aber Anzeichen der
Erschöpfung bemerkbar. Kurz vor dem neunten Kilometer brach der Rekrut zusammen
und wurde bewusstlos. Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Die Autopsie
ergab, dass Pierre-Alain Monnet an einer Verengung des linken Hauptasts der
Herzkranzgefässe gelitten hatte, die weder ihm selbst noch den Ärzten bekannt
sein konnte.

In erster Instanz hatte das Divisionsgericht 10 A am 13. Oktober 1995 den
RS-Kompaniekommandanten wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt. Es warf dem Kommandanten vor, das
Marschtempo sei zu hoch gewesen, und er hätte Rekrut Monnet den Marsch früher
abbrechen lassen müssen. Der ebenfalls angeklagte Zugführer des Sportzuges
wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil appellierte der militärische Ankläger
(Auditor), Major Jean-Luc Martenet. Er hatte für den Kompaniekommandanten eine
Strafe von 30 Tagen und für den Zugführer eine solche von 20 Tagen gefordert,
beides Strafen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Während des
Berufungsprozesses verlangte Martenet noch einmal die gleichen Strafen.

Auch das neue Urteil des Militärappellationsgerichtes 1 B  kann weitergezogen
werden. Sowohl die Anklage als auch die Verteidigung können den Entscheid beim
Militärkassationsgericht anfechten. Das Kassationsgericht entspricht in der
zivilen Rechtspraxis dem Bundesgericht.

Für zusätzliche Auskünfte: Jean-Luc Piller, Informationschef Heer
		Tf 031 / 324 25 12, Natel 077 / 53 65 09