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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit

Keywords : Pressemitteilung, Bundesrat, Verordnung, ausserdienstliche Tätigkeit

(Ti) Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit
(Pressemitteilung vom 28.02.96)

(Ld) Der Bundesrat hat die neue Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit
der Truppe gutgeheissen und auf den 15. März 1996 in Kraft gesetzt. Sie enthält
in übersichtlicher Weise alle wichtigen Bestimmungen über die
ausserdienstlichen Kurse und Wettkämpfe der Truppe.

 (Tx) Nach dem auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Militärgesetz (MG)
bezeichnet der Bundesrat die ausserdienstlichen Tätigkeiten, die der Bund
unterstützt. Der vorliegende Erlass delegiert die Vollzugskompetenz an den Chef
Heer und sieht folgende Kurs- und Wettkampftätigkeiten vor:

- Sommer- und Winter-Armeemeisterschaften
- den Armeewettkampf im Schiessen an Eidgenössischen Schützenfesten
- die internationale Wettkampftätigkeit im Rahmen des "Conseil
  International du Sport Militaire" (CISM)
- die Wettkämpfe der Grossen Verbände, Untergruppen und Bundesämter
- die freiweilligen Militärsportkurse
- die freiwilligen Gebirgskurse
- die Militärgruppenwettkämpfe an Kantonalen Schützenfesten
- die übrige freiwillige Tätigkeit der Truppe (zum Beispiel: Patrouille
  des Glaciers)

Die Teilnahme an den Kursen und Wettkämpfen der Truppe ist grundsätzlich
unbesoldet. Die geleisteten Tage werden nicht an die
Gesamtdienstleistungspflicht ange

Zusätzliche Auskünfte:
Hans-Peter Roth, Stellvertreter Chef Sektion ausserdienstliche Ausbildung und
Militärsport in der Untergruppe Ausbildungsführung, Heer, Tel. 031/324 23 41.