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Konzession für Linie Altenrhein-Frankfurt der Rheintalflug erteilt; Gültigkeit vorläufig bis Ende März 1997 begrenzt

PRESSEMITTEILUNG

Konzession für Linie Altenrhein-Frankfurt der Rheintalflug
erteilt; Gültigkeit vorläufig bis Ende März 1997 begrenzt.

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) hat der
österreichischen Fluggesellschaft Rheintalflug Seewald GmbH eine neue
Einzelkonzession für den Betrieb regelmässiger Linienflüge zwischen Altenrhein
und Frankfurt erteilt. Das Unternehmen führt schon seit 1991 Linienflüge auf
der Strecke Altenrhein - Wien durch.

Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses war in diesem Falle nicht nur das
Interesse der Region, sondern wegen des besonderen Charakters der vorgesehenen
Linienverbindung -^erstmalige Erteilung von Verkehrsrechten in 7. Freiheit an
eine EU-Fluggesellschaft - insbesondere der gegenwärtige Stand der
Verhandlungen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft über den Abschluss
eines Luftverkehrsabkommens einzubeziehen. Am 8.^Mai hat der Bundesrat eine
grundsätzliche Liberalisierung der schweizerischen Luftfahrtpolitik
beschlossen. Die grosszügigere Erteilung von Verkehrsrechten soll jedoch durch
entsprechende Gegenleistungen abgegolten werden. Das vorliegende
Konzessionsgesuch wurde nunmehr im Lichte dieser neuen Politik beurteilt.

Gestützt auf die Luftverkehrsbeziehungen der Schweiz mit Österreich und
Deutschland besteht kein Anspruch auf die Durchführung von Linienflügen
zwischen Altenrhein^und^Frankfurt durch ein österreichisches
Luftverkehrsunternehmen. Bei den Verhandlungen mit der Europäischen Union
strebt die Schweiz jedoch die gegenseitige Gewährung der 7.^Freiheit an,
weshalb dem Gesuch der Rheintalflug im Sinne einer Vorleistung einstweilen
entsprochen wurde. Die Gültigkeit der Konzession ist bis Ende März 1997
beschränkt.

Da sich die geplante Luftverkehrslinie in den für den Flugplatz Altenrhein
festgelegten strengen Umweltrahmen einfügte, bestand keine sachliche
Rechtfertigung für eine zusätzliche Umweltbeurteilung des Konzessionsgesuchs.
Die Mitwirkung der interessierten Kreise ist im Rahmen der Bestimmungen über
den Bau und Betrieb von Flugplätzen in der Verordnung über die Infrastruktur
der Luftfahrt sichergestellt.

Bern, 20. Mai 1996                        Eidgenössisches Verkehrs- und
                                          Energiewirtschaftsdepartement
                                          Pressedienst

Auskünfte:

Daniel Ruhier, Chef Sektion Luftverkehr und Statistik, Bundesamt für
Zivilluftfahrt,
Tel. 031/325'91'42