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Neue Ermittlungskompetenzen des Bundes - wie, wann und warum?

Die Rechtslage heute

Die allermeisten Straftaten sind, gestützt auf Artikel 64bis der
Bundesverfassung, von den Kantonen zu verfolgen, das heisst zu untersuchen und
zu beurteilen. Das gilt auch für die Beteiligung an einer
Verbrechensorganisation, Geldwäscherei und Wirtschaftsstraftaten jeder Art. Der
Bund unterstützt die Kantone durch die Informations- und Koordinationstätigkeit
seiner Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens. Eigene
Ermittlungen führt der Bund nicht, es wäre denn, ein Fall habe Verbindungen mit
illegalem Betäubungsmittelhandel und betreffe mehrere Kantone oder das Ausland.
In derartigen Situationen kann der Bund Ermittlungen führen (Artikel 259 des
Bundesstrafprozesses).

Defizite in der Strafverfolgung

Die modernen Kriminalitätsformen, wie namentlich organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität, zeichnen sich, ausser durch starke
Komplexität, durch betont grenzüberschreitende, ja gelegentlich globale
Aktivität aus. Diesem "Verbrechen ohne Grenzen" stehen, als Träger der
Strafverfolgung, Kantone mit engen Grenzen und recht unterschiedlichen
Prozessordnungen gegenüber, was eine wirkungsvolle Strafverfolgung stark
behindern kann. Bei mehreren involvierten Kantonen kann es zudem zu
zeitraubenden Meinungsverschiedenheiten über die örtliche Zuständigkeit kommen.
Schliesslich können gerade kleinere Kantone ohne spezialisierte Polizei- und
Justizabteilungen in der Konfrontation mit solchen Verbrechensformen rasch an
die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gelangen. In dieser Situation kann die
zentrale Führung von Ermittlungen, wie sie geplant ist, wesentlich dazu
beitragen, dass die erste und für den weiteren Verlauf oft entscheidende Phase
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens so effizient wie möglich durchgeführt
wird.

Wann soll der Bund eingreifen können?

Die neue Ermittlungskompetenz des Bundes ist beschränkt auf bestimmte Gruppen
von Straftaten. Dazu gehören primär die Beteiligung an einer
Verbrechensorganisation sowie alle vom organisierten Verbrechen ausgehenden
Delikte, die in engstem Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität
stehende Geldwäscherei sowie die "Wirtschaftskriminalität". Unter diesem
Begriff versteht der Vorentwurf des Bundesrates die Vermögensdelikte des
Strafgesetzbuches (Diebstahl, Raub, Betrug, Veruntreuung usw.) sowie die
Urkundenfälschungs- und die Bestechungsdelikte. Damit der Bund eingreifen kann,
reicht das Vorliegen dieser Straftatbestände aber noch nicht aus. Die
betreffenden strafbaren Handlungen müssen ganz oder teilweise im Ausland oder
in mehreren Kantonen begangen worden sein; ausserdem muss ihr Umfang und ihre
Komplexität eine einheitliche Durchführung der Ermittlungen nötig machen. Der
Bund wird mithin nicht in jedem nur denkbaren Fall solcher moderner
Kriminalität ermitteln können, sondern, im Sinne der Subsidiarität, nur in
betont grenzüberschreitenden, komplexen und umfangreichen Fällen.

Was soll der Bund künftig tun können?

Der Vorentwurf räumt dem Bund - konkret: der Bundesanwaltschaft - die Befugnis
ein, in den zuvor umschriebenen Fällen ein Ermittlungsverfahren zu führen. Das
polizeiliche Ermittlungsverfahren ist die erste Phase einer Strafuntersuchung;
sein Ziel ist die Feststellung der Täterschaft sowie des wesentlichen
Sachverhaltes. Ist dieses polizeiliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen,
endet die Verfahrenskompetenz der Bundesanwaltschaft. Sie hat alsdann das
Verfahren zur weiteren Behandlung einem Kanton zuzuweisen; an diesem ist es,
die weiteren Schritte im Strafverfahren, insbesondere die Voruntersuchung und
die Beurteilung, zu tun. Da, wie erwähnt, nicht alle Kantone für die Führung
solcher komplexer Fälle gleich gut ausgerüstet sind, soll die
Bundesanwaltschaft die Möglichkeit haben, unter den örtlich zuständigen
Kantonen demjenigen den Fall zuzuweisen, der dafür am besten geeignet
erscheint.

Der Bund "kann" ...

Die neue Ermittlungskompetenz des Bundes ist fakultativ. Die Bundesanwaltschaft
hat somit ein Ermessen darüber, ob sie in den Fällen, die ihr an sich eine
Ermittlungskompetenz einräumen würden, von dieser Zuständigkeit Gebrauch machen
will. Sie darf freilich dieses Ermessen nicht willkürlich ausüben. Das heisst
konkret, dass sie in der Regel, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, die Ermittlungen zu führen hat. Die Kann-Formulierung soll der
Bundesanwaltschaft aber ermöglichen, beispielsweise, wenn von einem Kanton
bereits sehr umfassende Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden, auf eigene
Ermittlungen zu verzichten.

Sind die neuen Ermittlungskompetenzen verfassungsmässig?

Das Strafverfahren ist nach Art. 64bis der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich
Sache der Kantone. Das Tätigwerden des Bundes in diesem Bereich bedarf daher
einer verfassungsmässigen Begründung. Das EJPD hat zu dieser Frage von Prof.
Dietrich Schindler ein Gutachten eingeholt. Danach erlaubt Art. 114 BV dem
Bund, seine justiziellen Kompetenzen zu erweitern, sofern dadurch  nicht die
von Art. 64bis BV garantierte Rechtsprechungsbefugnis der Kantone ihres Inhalts
beraubt wird. Diese Grenze wird hier nicht überschritten, können die
Ermittlungen doch nur dann dem Bund übertragen werden, wenn der einzelne Kanton
wegen des besonderen Umfanges und der Komplexität des Falles an seine Grenzen
stossen würde.

15. Mai 1996
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst