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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Mehr Bundeskompetenzen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen

Pressemitteilung

Mehr Bundeskompetenzen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen

In Fällen von organisiertem Verbrechen, Geldwäscherei oder
Wirtschaftskriminalität soll künftig die Bundesanwältin, resp. der Bundesanwalt
die Ermittlungen führen können. Der Bundesrat hat heute entsprechende
Massnahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung in die Vernehmlassung
geschickt. Sie dauert bis Ende August 1996.

Nach geltendem Recht steht diese Aufgabe den Kantonen zu. Vor allem der betont
grenzüberschreitende Charakter dieser modernen Verbrechensformen erschwert
freilich die effiziente Verfahrensführung. Eine zentrale Leitung der
Ermittlungen kann hier Abhilfe schaffen.

Ist das Ermittlungsverfahren aber einmal abgeschlossen, tritt der Bund den Fall
wieder den Kantonen zur weiteren Behandlung ab. Unter mehreren örtlich
grundsätzlich zuständigen Kantonen kann die Bundesanwaltschaft die Sache
demjenigen Kanton zur Bearbeitung zuweisen, der beispielsweise aufgrund seiner
spezialisierten Polizei- und Justizbehörden dafür besonders geeignet erscheint.
Längst nicht in allen Fällen von organisiertem Verbrechen, Geldwäscherei und
Wirtschaftskriminalität kann freilich die Bundesanwältin die Ermittlungen
führen, sondern nur in jenen, welche Kantons- oder Landesgrenzen überschreiten
und zudem quantitativ sowie qualitativ besondere Anforderungen an die
Strafverfolgung stellen.

Im Rahmen der gleichen Vorlage schlägt der Bundesrat ferner vor, die Rechte des
Beschuldigten und seines Verteidigers im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf
Bundesebene zu verbessern. Diese Verfahrensphase wird ja mit den neuen
Bundeskompetenzen an praktischer Bedeutung zunehmen. Nach geltender
gesetzlicher Regelung sind die Verteidigungsrechte in diesem Stadium noch
erheblich beschränkt. Sie sollen nun auf das übliche Niveau in diesem Bereich
gehoben werden. Konkret werden namentlich folgende Neuerungen eingeführt: Recht
auf Beizug eines Verteidigers schon im Ermittlungsverfahren; Neuregelung des
Haftprüfungsverfahrens; Recht des Beschuldigten, Ermittlungshandlungen zu
beantragen; Recht des Verteidigers, den Einvernahmen des Beschuldigten
beizuwohnen.
Im gleichen Zuge werden ausserdem Verbesserungen verschiedener Art im
Bundesstrafprozess (BStP) vorgeschlagen. Sie sind teilweise inspiriert durch
Ueberlegungen im Zusammenhang mit der angestrebten Entflechtung der
Bundesanwaltschaft. Im besonderen wird die heute dem Bundesrat obliegende
Aufsicht über die Bundesanwaltschaft in materiellen Belangen (sowie bei
Säumnis) der Anklagekammer des Bundesgerichts übertragen. Dem Bundesrat bzw.
dem EJPD verbleibt die administrative Aufsicht.

Die Vorlage schafft schliesslich Rechtsgrundlagen für die Delegation von
Verwaltungsstrafsachen sowie für die Einführung eines automatisierten zentralen
Strafregisters; dieses löst die bisher manuell geführten Strafregister des
Bundes und der Kantone ab.

15. Mai 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Dr. Peter Müller, Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz,
Tel. 031/322 41 33