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Waffenerwerbs- und Waffentragverbot für srilankische Staatsangehörige

Pressemitteilung

Waffenerwerbs- und Waffentragverbot für srilankische Staatsangehörige

Der Bundesrat hat für srilankische Staatsangehörige ein Waffenerwerbs- und
Waffentragverbot erlassen. Das Verbot tritt am 4. Juni 1996 in Kraft.

Grund für diese Massnahme ist die markante Zunahme der gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen Tamilen, welche die innere Sicherheit der Schweiz
beeinträchtigen. Die Tamil Tigers (LTTE) sammeln zur Finanzierung des
bewaffneten Kampfes auf Sri Lanka in grossem Umfang Geld bei im Ausland
lebenden Tamilen. Spendengeldkampagnen der LTTE in der Schweiz verlaufen nicht
immer friedlich. In verschiedenen Fällen besteht der Verdacht, dass
Spendengelder zwangsweise eingetrieben worden sind. Auf die gewalttätigen
Übergriffe der LTTE reagieren die Betroffenen vermehrt mit Gegengewalt. Dabei
werden Hieb-, Schlag- und Stichwaffen, die bisher bei Auseinandersetzungen in
diesen Kreisen verwendet wurden, je länger je mehr durch Schusswaffen ersetzt.
In dieser Situation drängen sich Sofortmassnahmen auf, die nicht auf dem
üblichen Gesetzesweg erlassen werden können.

Aufgrund der heutigen Rechtslage, die durch das Konkordat von 1969 über den
Handel mit Waffen und Munition sowie durch ergänzende kantonale Bestimmungen
geregelt wird, ist das Waffentragen in zwölf Kantonen frei. Ferner können
srilankische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung nach den
gleichen Anforderungen wie für Schweizer Bürger Waffen erwerben. Deshalb hat
der Bundesrat gestützt auf Artikel 102 Ziffern 8 und 10 der Bundesverfassung
die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch
srilankische Staatsangehörige erlassen, die ein absolutes Waffenkaufs- und
Waffentragverbot ohne Ausnahmen verfügt. Nur auf diese Weise kann verhindert
werden, dass srilankische Staatsangehörige in der Schweiz Waffen erwerben, hier
benützen und gegebenenfalls ausführen können. Die Verordnung zielt darauf ab,
wichtige aussenpolitische Interessen zu wahren sowie für öffentliche Ruhe,
Ordnung und Sicherheit in der Schweiz zu sorgen. Diese Regelung entspricht den
Verordnungen über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch
jugoslawische und türkische Staatsangehörige von 1991 bzw. 1993, die sich in
der Praxis bewährt haben.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst
3. Juni 1996