Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Botschaften zur zweiten Etappe der Agrarreform (Agrarpolitik 2002) und zur Initiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe"

PRESSEMITTEILUNG

Botschaften zur zweiten Etappe der Agrarreform (Agrarpolitik 2002) und zur Initiative 
"für
preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe"

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 1996 die Botschaft zur zweiten 
Etappe der
Agrarreform (Agrarpolitik 2002) und bereits am 17. Juni 1996 diejenige zur Initiative 
"für
preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe" (Zweite Kleinbauerninitiative)
zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Das im Zusammenhang mit der zweiten Etappe der Agrarreform erarbeitete neue
Landwirtschaftsgesetz ist die Umsetzung des am 9. Juni 1996 von Volk und Ständen 
angenommenen
neuen Agrarartikels 31octies der Bundesverfassung. Zusammen bilden sie die Grundlage 
für die
Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Schweizer Landwirtschaft.

Die mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleitete Agrarreform hat zum Zweck, der
Landwirtschaft einen Platz in unserer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft 
zu
sichern. In einer ersten Etappe wurde 1993 mit der Einführung der Direktzahlungen 
nach den
Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes die Trennung von Preis- und Einkommenspolitik
eingeleitet. Im Zentrum der zweiten Etappe der Agrarreform steht die Verbesserung 
der
Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Ernährungssektors. Sie erfordert eine Totalrevision 
des
Landwirtschaftsgesetzes und betrifft auch die meisten andern landwirtschaftlichen 
Erlasse mit
wirtschaftspolitischem Inhalt. Alle noch notwendigen Bestimmungen werden deshalb 
in ein neues
Landwirtschaftsgesetz integriert. Dies bringt eine wesentliche Vereinfachung und 
Verbesserung
der Transparenz der landwirtschaftlichen Gesetzgebung. Das Parlament wird die Beratung 
des
neuen Gesetzes demnächst aufnehmen. Mit dessen Inkraftsetzung kann frühestens 1998 
begonnen
werden. In diesem Fall würden die vorgesehenen Übergangsfristen Ende 2002 ablaufen.

Die zweite Reformetappe fügt sich nahtlos in das Revitalisierungsprogramm des Bundesrates 
ein.
Sie ist mit den Botschaften zur Neuorientierung der Regionalpolitik und zur Revision 
des
Raumplanungsgesetzes koordiniert, mit denen flankierende Massnahmen zur Reform der 
Agrarpolitik
vorgeschlagen werden.

Die mit der zweiten Etappe angestrebte Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit soll 
durch einen
Abbau der staatlichen Markteingriffe erreicht werden. Dadurch entsteht ein Anreiz,
nachfragegerechter zu produzieren, was eine bessere Verteidigung der Marktanteile 
und bessere
Markterlöse erlaubt. Die daraus resultierende höhere Wertschöpfung liegt im öffentlichen
Interesse, weil so der Bedarf an Direktzahlungen in Grenzen gehalten werden kann.
Konsequenterweise setzen die Reformen in erster Linie in denjenigen Bereichen an, 
wo heute die
staatlichen Markteingriffe am stärksten sind. Es handelt sich um die Bereiche Milch 
und
Brotgetreide, wo gesetzlich verankerte Preis- und Absatzgarantien fallengelassen 
werden sollen.
Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit soll auch eine Kostensenkung beitragen. 
Der
Gesetzesentwurf will diesbezügliche Anreize  durch Investitionshilfen an die bäuerlichen
Betriebe schaffen.

Als weiterer Schritt in Richtung einer nachhaltigen Landwirtschaft wird ein ökologischer
Leistungsnachweis für den Bezug von Direktzahlungen vorausgesetzt. Damit wird eine 
wichtige
Forderung des neuen Verfassungsartikels erfüllt, der einerseits die von der Landwirtschaft
verlangten Leistungen und anderseits die Direktzahlungen in der Verfassung verankert. 
Die 1993
eingeleitete Anreizstrategie soll weitergeführt werden, damit in wenigen Jahren 
praktisch die
ganze landwirtschaftliche Nutzfläche integriert oder biologisch bewirtschaftet wird. 
Nach einer
Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes 
sollen alle
Bäuerinnen und Bauern, die Direktzahlungen beziehen, den ökologischen Leistungsnachweis
erfüllen. Als dessen Inhalt werden die geltenden Anforderungen für die Integrierte 
Produktion
vorgeschlagen.

Die Botschaft enthält zusätzlich zum Entwurf für ein neues Landwirtschaftsgesetz 
einen Antrag
zur Änderung und Befristung des Getreideartikels 23bis der Bundesverfassung damit 
der
Staatseingriff in den Brotgetreidemarkt reduziert werden kann. Weiter wird zur Erleichterung
der Strukturentwicklung in der Landwirtschaft eine Lockerung der strukturpolitischen
Bestimmungen im bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht vorgeschlagen.
Als Konsequenz des Auftretens von BSE ("Rinderwahnsinn") wird dem Parlament auch 
eine Änderung
des Tierseuchengesetzes im Bereich der Kennzeichnung der Tiere und Registrierung 
der
Nutztierbestände unterbreitet.

In der Vernehmlassung wurden die Zielrichtung und die Schwerpunkte der Reform fast 
ausnahmslos
begrüsst. Wieweit die Änderungsvorschläge im Botschaftsentwurf berücksichtigt werden 
konnten,
ist in der Beilage zusammengefasst.

Die Initiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe" wurde 
von der
Vereinigung zum Schutze der kleinen und mittleren Bauern (VKMB) lanciert und am 
17. Juni 1994
mit 111'306 gültigen Unterschriften eingereicht. Sie wird dem Parlament zur Ablehnung
empfohlen. Der Bundesrat verzichtet darauf, einen direkten Gegenvorschlag vorzulegen.

Die Annahme der Initiative würde eine professionelle, wettbewerbsfähig produzierende
Landwirtschaft verunmöglichen. Nach dem Vorschlag der Initianten würden die Direktzahlungen 
so
ausgestaltet, dass Betriebe mit 17 Hektaren die maximale staatliche Stützung erhielten. 
Dies
würde eine freie Strukturentwicklung in der schweizerischen Landwirtschaft verhindern 
und hätte
somit gravierende Konsequenzen für ihre Konkurrenzfähigkeit sowie für diejenige 
der vor- und
nachgelagerten Stufen. Diese müssten mit Verlusten an Marktanteilen und Arbeitsplätzen 
rechnen.
Auf der anderen Seite verfolgt die Initiative eine Reihe von unbestrittenen Zielen, 
die aber
heute bereits erreicht sind, so zum Beispiel die vollständige Umwandlung des Grenzschutzes 
in
Zölle und die Ausrichtung der Förderung auf bäuerliche Betriebe. Ebenso ist heute 
mit dem neuen
Artikel 31octies BV die Förderung besonders umwelt- und tiergerechter Produktionsmethoden 
auf
Verfassungsstufe verankert.

Bern, 28. Juni 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Beilage: Elemente der zweiten Etappe der Agrarreform (Agrarpolitik 2002)

Auskunft:
Bundesamt für Landwirtschaft, Stabsstelle Agrarpolitik, Eduard Hofer,
Tel. 031 / 322 25 87

Elemente der zweiten Etappe der Agrarreform (Agrarpolitik 2002)

Die folgende Darstellung enthält eine Übersicht über die im neuen Landwirtschaftsgesetz
vorgeschlagenen Bestimmungen sowie die am Entwurf aufgrund der Vernehmlassung vorgenommenen
Änderungen. Die Gliederung folgt dem Aufbau des Gesetzesentwurfs, der sich auf den 
Aufbau des
neuen Landwirtschaftsartikels 31octies der Bundesverfassung (BV) stützt. Hauptstossrichtung 
der
Reform ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Ernährungssektors. Sie 
soll
schwergewichtig durch eine Lockerung der Marktordnungen erreicht werden. Dazu soll 
auch eine
Kostensenkung im Bereich der Strukturverbesserungen beitragen. Mit dem ökologischen
Leistungsnachweis wird ein weiterer Schritt in Richtung einer nachhaltigen Landwirtschaft
gemacht.

1.		Allgemeine Grundsätze
Die Bestimmungen am Anfang des Gesetzes enthalten allgemeine, für die Anwendung 
aller
Massnahmen geltende Grundsätze wie den Geltungsbereich, die besondere Rücksichtnahme 
auf
erschwerende Produktionsbedingungen, die Aussagen zur Einkommenspolitik und zur 
Finanzierung.
Kernpunkt ist der Artikel betreffend das bäuerliche Einkommen. Als Ziel der Einkommenspolitik
soll gelten, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe 
ein mit der
übrigen erwerbstätigen Bevölkerung vergleichbares Einkommen erzielen. Gegenüber 
der
Vernehmlassungsunterlage wird ein klareres einkommenspolitisches Konzept präsentiert. 
Der
Begriff des "vergleichbaren Einkommens" ersetzt denjenigen des "angemessenen Einkommens".

2.		Produktion und Absatz
Die Massnahmen des zweiten Titels sollen die Grundlage schaffen, dass die Landwirtschaft
möglichst hohe Erlöse auf den Märkten erzielen kann. Die allgemeinen wirtschaftlichen
Bestimmungen wie der Grenzschutz, die Exportförderung, die Absatzförderung und die
Marktentlastung gelten für alle Produkte. Zusätzlich enthält dieser Titel die noch 
notwendigen
produktspezifischen Regelungen. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird eine 
rechtliche
Grundlage für Branchenorganisationen geschaffen. Massnahmen in den Bereichen Qualität,
Absatzförderung sowie Ausrichtung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse 
des
Marktes sind grundsätzlich Sache der Betroffenen. Der Bundesrat kann in diesen Bereichen 
nur
Vorschriften erlassen, wenn die von den Branchenorganisationen getroffenen Massnahmen 
nicht
durchgesetzt werden können. Dagegen wird der Bund wie bisher die Absatzförderung 
für
landwirtschaftliche Produkte mit finanziellen Mitteln unterstützen und Mittel für 
die
Marktentlastung bei schwierigen Absatzsituationen zur Verfügung stellen. Die im 
Rahmen der
GATT-Lex beschlossenen Grenzschutzbestimmungen werden verständlicher formuliert 
und punktuell
angepasst.

Die tiefgreifendste Neuerung betrifft die Milchmarktordnung. Die Stützung des Milchpreises 
soll
mit einem transparenten, marktgerechten Instrumentarium erreicht werden. Die Milchpreisgarantie
und damit auch die Instrumente für deren Durchsetzung wie die staatliche Verwertungslenkung 
und
die parastaatlichen Organisationen Käseunion und BUTYRA fallen weg. Der Milchpreis 
für die
Produzenten sowie die Verarbeitungs- und Handelsmargen werden vom Ergebnis des
Milchprodukteverkaufs abhängen. Aufgrund der Vernehmlassung wird im Gesetzesentwurf
festgehalten, dass grundsätzlich keine Kontingente flächenunabhängig vom Berggebiet 
ins
Talgebiet übertragen werden dürfen.

Im Fleischmarkt war, abgesehen vom Grenzschutz, die Regelungsdichte schon bisher 
gering.
Künftig sollen die Zollkontingente nach einem einfachen und transparenten System 
verteilt
werden. Im Unterschied zur Vernehmlassungsunterlage wird der Grundsatz im Gesetz 
festgehalten,
wonach die Verteilung in der Regel nach der Zahl der Schlachtungen vorgenommen werden 
soll.

Der Bund wird in Zukunft kein Brotgetreide mehr übernehmen. Am Ende der Übergangsperiode 
soll
die Brotgetreidemarktordnung mit derjenigen für Futtergetreide zusammengelegt werden. 
Dies
erfordert eine Änderung des Getreideartikels 23bis BV. Der neue Artikel soll befristet 
und nach
Ende der Übergangsperiode aufgehoben werden.

Die Regelungen für Zuckerrüben, Ölsaaten, Kartoffeln und Obst werden transparenter 
und
wettbewerbsorientierter gestaltet.

3.		Direktzahlungen
Die fünf Direktzahlungskategorien Einkommenssicherung, Ausgleich von Standortnachteilen,
ökologische, produktionslenkende und sozialpolitische Direktzahlungen bleiben bestehen. 
Die
beiden ersten Direktzahlungskategorien gelten als allgemeine Direktzahlungen und 
stützen sich
auf Art. 31octies Abs. 3 Bst. a BV. Es handelt sich um die Ergänzenden Direktzahlungen, 
die
Beiträge an rauhfutterverzehrende Nutztiere sowie um die Kosten- und Hangbeiträge. 
Ihre
Ausrichtung wird nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten 
des
Gesetzes an einen ökologischen Leistungsnachweis geknüpft. Zusammen mit den Öko-Beiträgen
werden dann über 90 Prozent der Direktzahlungen an ökologische Bedingungen gebunden 
sein. Für
die verbleibenden produktionslenkenden und sozialpolitischen Direktzahlungen wird 
dies
entsprechend ihrer andern Zweckbestimmung nicht der Fall sein.

Nach dem Vorschlag für das neue Landwirtschaftsgesetz umfasst der ökologische
Leistungsnachweis:

a.	eine ausgeglichene Düngerbilanz,
b.	einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen,
c.	eine geregelte Fruchtfolge,
d.	einen geeigneten Bodenschutz sowie
e.	eine Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln.

Zusammen mit den Auflagen der Tierschutzverordnung entspricht dieser ökologische
Leistungsnachweis den Anforderungen der Integrierten Produktion. Dieser Begriff, 
dessen Inhalt
sich den Marktbedürfnissen entsprechend laufend entwickelt, soll jedoch nicht direkt 
als
Definition des ökologischen Leistungsnachweises festgeschrieben werden. Vielmehr 
wird
vorgeschlagen, die fünf konkreten Anforderungen als verlässliche Grundlage für die 
Bauern
direkt im Gesetz zu verankern. Die Integrierte Produktion wird damit zum Standard 
und
infolgedessen als besonderes Öko-Programm wegfallen. Die entsprechenden Mittel von 
500
Millionen Franken werden nach der Übergangsfrist zu den Ergänzenden Direktzahlungen
transferiert. Die Öko-Beiträge müssen dann nur noch die Zusatzleistungen abgelten. 
Damit wird
auch die Bestimmung von Artikel 31b Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes hinfällig, 
wonach
zwischen den Ergänzenden Direktzahlungen und den Öko-Beiträgen ein Gleichgewicht 
erreicht
werden soll. Für einen Betrieb, der integriert oder biologisch produziert, wird 
sich dadurch
die Summe der Direktzahlungen nicht ändern. Hingegen wird ein Betrieb, der den ökologischen
Leistungsnachweis nicht erfüllt, von allen allgemeinen Direktzahlungen ausgeschlossen.

4.		Soziale Begleitmassnahme
Die Betriebshilfe zur Behebung und Verhinderung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis 
soll
ausgebaut werden, um die soziale Sicherheit der Bauernfamilien im laufenden Veränderungsprozess
zu stärken. Aufgrund der Vernehmlassung wurde sie in ihrem Anwendungsbereich erweitert. 
Neu
soll sie namentlich auch dann gewährt werden können, wenn Bauernfamilien aufgrund 
veränderter
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten. 
Die in der
Vernehmlassung verlangte Betriebsaufgabeentschädigung wird nicht vorgeschlagen, 
weil ihre
wirtschaftliche Effizienz umstritten ist und es angesichts der Arbeitsmarktlage 
nicht sinnvoll
erscheint, den Strukturwandel in der Landwirtschaft künstlich zu beschleunigen.

5.		Strukturverbesserungen
Beiträge an landwirtschaftliche Hoch- und Tiefbauten und zinsfreie Investitionskredite 
sollen
weiterhin zur Strukturverbesserung und zur Kostensenkung beitragen. Im Bereich der 
Beiträge
soll das Verfahren vereinfacht werden. Zur Förderung kostengünstiger Baulösungen 
soll bei
einzelbetrieblichen Massnahmen das Prinzip der Restfinanzierung soweit als möglich 
ersetzt
werden. Die Beiträge und Kredite sollen künftig pauschal (z.B. pro Grossviehplatz, 
pro
Kubikmeter Güllenraum usw.) festgelegt werden.

 6.		Forschung, Berufsbildung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht
Diese Bestimmungen wurden in den letzten Jahren den sich ändernden Rahmenbedingungen 
und
Bedürfnissen angepasst. Sie wurden deshalb praktisch unverändert in den vorliegenden
Gesetzesentwurf übernommen.

7.		Pflanzenschutz und Hilfsstoffe
Diese Vorschriften sollen Schäden verhindern, die durch Schadorganismen und das
Inverkehrbringen von ungeeigneten Hilfsstoffen entstehen können. Die Vorschriften 
wurden im
Rahmen des Agrarpakets 95 vom Parlament am 21. Juni 1996 verabschiedet und unverändert 
in den
Gesetzesentwurf integriert.

8.		Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Soweit notwendig werden hier Vorschriften aus den verschiedenen ins neue Landwirtschaftsgesetz
eingegliederten Erlassen in vereinheitlichter Form aufgenommen.

9.	   Schlussbestimmungen
Der Übergang von der alten zur neuen Ordnung soll fünf Jahre nach Inkrafttreten 
des neuen
Gesetzes abgeschlossen sein.

Finanzielle Auswirkungen
Schätzungen der ETH Zürich haben ergeben, dass von 1995 bis zum Jahr 2002 der Wert 
der
Endproduktion der Landwirtschaft infolge sinkender Preise voraussichtlich um 1,9 
Milliarden
Franken abnehmen wird. Diese Abnahme soll durch Kosteneinsparungen (0,7 Mia. Fr.) 
und durch
zusätzliche Bundesmittel in der Form von Direktzahlungen und Investitionshilfen 
(1,2 Mia. Fr.)
kompensiert werden. Die Ausgaben des Bundes für die Produkteverwertung sinken um 
0,5 Milliarden
Franken. Die Belastung der Bundesrechnung steigt somit um 0,7 Milliarden Franken. 
Die
Konsumenten werden um 1,4 Milliarden Franken entlastet.

Die Entwicklung in diese Richtung ist 1996 bereits wieder um einen grossen Schritt
weitergegangen. Insbesondere die Milchpreissenkung und die Entwicklung des Schlachtviehmarktes
führten zu einer weiteren Reduktion des Wertes der Endproduktion, so dass der Abbau 
bis 2002
noch 1,55 Milliarden Franken (18 %) betragen dürfte. Anderseits sind die Ausgaben 
für
Landwirtschaft und Ernährung im Budget 1996 einschliesslich Nachtragskredite um 
436 Millionen
Franken höher als die Rechnung 1995.

In Zukunft soll die Höhe der Mittel für die wichtigsten Ausgabenpositionen in Form 
von
Zahlungsrahmen für mehrere Jahre festgeschrieben werden. Damit sollen für die Landwirtschaft
stabilere Rahmenbedingungen geschaffen werden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat 
dem
Parlament 1998 erstmals für die Jahre 2000 - 2003 eine entsprechende Botschaft unterbreitet.