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Das Gleichstellungsgesetz tritt am 1. Juli in Kraft

Pressemitteilung

Das Gleichstellungsgesetz tritt am 1. Juli in Kraft

Am 1. Juli 1996 tritt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und
Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) in Kraft. Damit soll die von der
Bundesverfassung (Art. 4, Abs. 2) verlangte rechtliche Gleichbehandlung im
gesamten Erwerbsleben durchgesetzt werden. Das neue Gesetz gilt für sämtli-che
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - sowohl für jene, die dem Obligationenrecht
unterstellt sind, als auch für das Personal der öffentlichen Verwaltungen von
Bund, Kantonen und Gemeinden.

Wichtigste Neuerung: Diskriminierungsverbot

Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes stellt das ausdrückliche Verbot
jeglicher direkten oder in-direkten geschlechtsspezifischen Diskriminierung am
Arbeitsplatz dar. Es richtet sich an die Arbeitgeber-schaft und schützt die
Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer. Namentlich bei der Anstellung, der
Zuteilung der Aufgaben, den Arbeitsbedingungen, dem Lohn, der Aus- und
Weiterbildung, der Beförderung und der Kün-digung verbietet das GlG die
Anwendung von Kriterien oder Massnahmen, die nur von den Angehörigen eines
Geschlechts erfüllt werden können (direkte Diskrimi-nierung) oder welche das
eine Geschlecht gegenüber dem anderen erheblich benachteiligen (indirekte
Dis-kriminierung). Trotz diesem Diskriminierungsverbot darf die
Geschlechtszugehörigkeit ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, wenn
besondere Umstände dies für die Arbeit erfordern, also beispielsweise bei
Mannequins, Schauspielerinnen oder Schauspielern, bei Mitarbeiterinnen eines
Frauenhauses oder bei Prie-stern.

Wann kann man sich an den Richter wenden?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich diskri-miniert fühlen, können sich
an den Richter wenden, um die Diskriminierung abzuwenden oder Schadenersatz zu
fordern. Das Gleichstellungsgesetz macht es für sie einfacher, wegen
Diskriminierung zu klagen; denn Dis-kriminierung muss bloss glaubhaft gemacht
werden. Es liegt dann an der Arbeitgeberschaft, die Ungleichbe-handlung mit
nicht geschlechtsspezifischen Motiven zu rechtfertigen, die allenfalls mit den
Bedürfnissen des Unternehmens zusammenhängen. Das Gleichstellungs-gesetz
verstärkt auch den Schutz vor Entlassung als Retorsionsmassnahme; denn die
Richterin oder der Richter kann die Wiederaufnahme des Arbeitsverhält-nisses
anordnen, wenn eine Kündigung als Folge eines Justizverfahrens oder einer
Beschwerde erfolgte.

Das Gleichstellungsgesetz gibt zudem Organisationen, welche die Gleichstellung
von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerschaft vertreten,
das Recht, bei Diskriminierungen im allgemeinen In-teresse zu handeln. Das ist
dann der Fall, wenn sich der Ausgang eines Verfahrens voraussichtlich auf eine
grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird.

Schutz gegen sexuelle Belästigung

Das Gleichstellungsgesetz verbessert überdies den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberschaft muss geeignete Massnahmen
zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor se-xueller Belästigung
ergreifen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann zur Zahlung eines
Schadenersat-zes an das Opfer verurteilt werden.

Schliesslich kann der Bund Finanzhilfen zur Förderung von Programmen geben,
welche die Realisierung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Berufswelt
begünstigen.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

24. Juni 1996