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Bundesrat ändert Verordnung über die

Pressemitteilung

Bundesrat ändert Verordnung über die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)

Der Bundesrat hat am Montag die Verordnung über die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) geändert. Er hat damit die Voraussetzungen für eine
Restruktu-rierung geschaffen, die ab 1997 dem Rückgang der von der ARK zu
bearbeitenden Fälle Rechnung tragen soll.

Die ARK entscheidet seit dem 1. April 1992 als unab-hängiges
Spezialverwaltungsgericht in Asylsachen letztinstanzlich über Beschwerden gegen
Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge. Die damals für die ARK gewählte
Organisationsform hat sich im wesentli-chen bewährt. Allerdings wurden in den
letzten Jahren durch den Rückgang der Beschwerde- und Revisionsein-gänge um ca.
50 % und infolge der bisherigen Erfah-rungen Restrukturierungsmassnahmen und
gewisse Aende-rungen der Aufbauorganisation erforderlich. Die Aen-derung der
ARK-Verordnung auf den 1. Januar 1997 wird diese ermöglichen.

Eine teilweise Neuordnung der Kompetenzverteilung un-ter den
ARK-Entscheidungsorganen wird eine bessere Abgrenzung der richterlichen und der
administrativen Tätigkeiten erlauben. Neu wird die Gesamtkommission in letzter
Instanz über Grundsatzfragen und Praxisän-derungen entscheiden. Dies soll die
Einheitlichkeit der Rechtssprechung noch mehr verstärken. In Fragen der
Administration werden die Kompetenzen teils dem Kommissionspräsidenten, teils
der Konferenz der Kam-merpräsidenten zugeteilt, was zu einer klareren
Kom-petenzausscheidung führt. Damit wird auch der bishe-rige
Verwaltungsausschuss überflüssig.

Weiter wird darauf verzichtet, die Zahl der Kommissi-onsmitglieder und der
Kammern in der Verordnung fest-zulegen. Damit kann erstmals bei der Neuwahl der
Richterinnen und Richter, wie sie der Bundesrat auf Anfang 1997 vorzunehmen
hat, eine flexible Anpassung an den jeweiligen Bedarf vorgenommen werden, ohne
dass die Verordnung erneut geändert werden muss.

Beim Verfahren werden nur geringfügige Aenderungen vorgenommen. Neu wird der
Antrag des Instruktions-richters auf ein Einzelrichterverfahren bereits
hin-fällig, wenn der Kammerpräsident seine Zustimmung zum einzelrichterlichen
Entscheidentwurf versagt. Der Beizug eines dritten Richters, wie bisher
vorgesehen, wird fallengelassen.

17. Juni 1996
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte erteilt:
Dr. iur. René Flubacher, Präsident Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Tel. 031 323 72 67