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Neues Postgesetz: Schrittweise Liberalisierung des Postmarktes

PRESSEMITTEILUNG

Neues Postgesetz: Schrittweise Liberalisierung des Postmarktes

Der Bundesrat hat die Botschaft zum neuen Postgesetz (PG) zuhanden des
Parlaments verabschiedet. Der Entwurf umschreibt den Leistungsauftrag der Post
und die Instrumente, die Gewähr für eine schrittweise Oeffnung des Postmarktes
bieten sollen.

Das gegenwärtige Postverkehrsgesetz stammt aus dem Jahr 1924. Es geht von einem
Finanzausgleich zwischen den Fernmeldediensten und der Post und damit von einem
Grundsatz aus, der sich mit der von der Europäischen Union auf Anfang 1998
beschlossenen Liberalisierung des Fernmeldemarktes nicht länger vereinbaren
lässt. Die Botschaft zum Postgesetz passt den Leistungsauftrag der Post den
neuen Gegebenheiten an, wobei sie zum einen auf den Leistungsauftrag nach Art.
36 der Bundesverfassung und zum anderen auf das Erfordernis einer
ausgeglichenen Rechnung abstellt.

Was den Leistungsauftrag der Post anbelangt, so unterscheidet das Postgesetz
zwischen einem Universaldienst, den die Post flächendeckend anbieten muss, und
Wettbewerbsdiensten, zu deren Erbringung sie berechtigt, aber nicht
verpflichtet ist. Zur Finanzierung der für den Universaldienst erforderlichen
Infrastruktur und Ausrüstungen soll die Post einen Bereich beibehalten, in dem
sie einziger Anbieter ist. Dieser sogenannte reservierte Bereich ist weniger
umfangreicher als der heutige Monopolbereich und umfasst die Briefpost mit
Ausnahme der Sendungen ohne Adresse und der abgehenden Auslandpost sowie die
Pakete bis 2 Kilogramm (heute 5 kg). Je nach Verlauf der Entwicklung kann der
Bundesrat den reservierten Bereich weiter einschränken, sofern die Finanzierung
des Universaldienstes gesichert ist. Hingegen kann keine Ausweitung erfolgen.

Zum Universaldienst sollen noch andere Leistungen gehören, welche die Post im
Wettbewerb mit Privatunternehmungen anbieten soll. Diese betrifft die
Beförderung der Pakete von 2 bis 20 kg, die Beförderung der abonnierten
Zeitungen und Zeitschriften und die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
(Einzahlungen, Auszahlungen, Ueberweisungen). Sollte es der Post nicht
gelingen, ihre Universaldienstleistungen in diesem nichtreservierten Bereich zu
finanzieren, kann der Bundesrat ein Konzessionsregime für die Anbieter
vorsehen. Die anfallenden Gebühren kämen in einen Fonds, mit dem der
Universaldienst finanziert würde.

Der Bundesrat bestimmt, welche Wettbewerbsdienste die Post anbieten darf. In
diese Kategorie gehörten Pakete über 20 kg, Sendungen ohne Adresse,
Schnellpostdienste, abgehende Auslandpost sowie Leistungen im Auftrag Dritter.

Das Postgesetz sieht zudem vor, dass die Post in der Festlegung der Preise
freie Hand hat und selber entscheiden kann, zu welchen Bedingungen sie ihre
Dienste anbieten will. Eine Ausnahme bildet der reservierte Bereich, wo das
Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement den Preisen zustimmen muss.
Der Post wird schliesslich die Pflicht auferlegt, die Qualität der reservierten
Leistungen in regelmässiger Folge durch eine externe Stelle begutachten zu
lassen und das Ergebnis dieser Begutachtung zu veröffentlichen.

Beim Zeitungstransport schreibt das Postgesetz das sogenannte Drittelsmodell
vor, das die Fehlbeträge zu gleichen Teilen dem Bund, den Zeitungsverlegern und
der Post auferlegt.

6.96                                      Eidgenössisches Verkehrs- und
                                          Energiewirtschaftsdepartement
                                          Pressedienst

Auskünfte:

Reto Müllhaupt, Generalsekretariat EVED
Tel. 031/322 55 41