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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verbesserte Zuordnung von Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen

Pressemitteilung

Verbesserte Zuordnung von Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen zur Entlastung
des Bundesrates

Der Bundesrat hat eine Aenderung der Delegationsverordnung und eine
Sammelverordnung mit zahlreichen Aenderungen fachspezifischer Verordnungen
verabschiedet und auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt. Diese Anpassungen
bezwecken kurzfristig eine Entlastung des Bundesrates und der Departemente von
Geschäften, die nicht von besonderer strategischer, politischer oder
operationeller Bedeutung sind. Insbesondere soll der Bundesrat für bestimmte
Geschäfte nur noch zuständig sein, wenn eine höhere finanzielle Limite erreicht
ist.

Die heute beschlossenen Massnahmen sind eine weitere Etappe,
Entscheidungskompetenzen stufengerecht zuzuordnen. In vielen Fällen ist es
nicht mehr zeitgerecht, den Bundesrat bzw. das Departement als
Entscheidungsinstanz vorzusehen. Der Bundesrat soll sich auf wesentliche
Kollegiumsgeschäfte konzentrieren. Dies bedingt, dass untergeordnete Geschäfte
auf die Ebene der Departemente oder nachgeordnete Hierarchiestufen delegiert
werden. Der Bundesrat stützt sich dabei auf einen Bericht der
Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB).

Die beschlossenen Zuständigkeitsverschiebungen betreffen die Erhöhung der
Finanzkompetenzen von Bundesrat, Departementen und Aemtern auf folgenden
Gebieten:

Defizitgarantien für internationale Kongresse
(neu durch das zuständige Bundesamt, mit Zustimmung der Eidg. Finanzverwaltung,
statt durch den Bundesrat);

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, globale Umweltprogramme und
Osthilfe  (neu entscheidet der Bundesrat erst über Geschäfte ab 20 Mio.
Franken);

Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten
(neu entscheidet der Bundesrat erst über Geschäfte ab 10 Mio. Franken);

Anpassung der Kreditlimiten für Geschäfte des EDA sowie der Eidg.
Finanzverwaltung im Liegenschaftenwesen;

Bundesbeiträge zur Unterstützung von internationalen Sportanlässen (neu
entscheidet anstelle des Bundesrates die Eidg. Sportschule Magglingen, nach
Konsultation der Eidg. Sportkommission und mit Zustimmung der Eidg.
Finanzverwaltung);

Entscheid über Massnahmen zur Förderung der einheimischen Filmproduktion (neu
entscheidet das Bundesamt für Kultur);

Finanzhilfen im Bereiche der Waldgesetzgebung
(Limite des BUWAL wird von 2 auf 3 Mio. Franken erhöht);

Bau- und Betriebsbeiträge für den Straf- und Massnahmenvollzug
(Zuständigkeit geht vom EJPD an das Bundesamt für Justiz);

Ausgabenkompetenz im Bereiche der Zollverwaltung;

Beiträge zur Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung
( neu entscheidet der Bundesrat erst ab einem Betrag von 3 Mio. Franken);

Beiträge im Bereiche des Wasserbaus
(Finanzkompetenz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft wird von 1 auf 3 Mio.
Franken erhöht);

Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassenbau für Beiträge betreffend Ausbau
oder Neubau von Hauptstrassen
(wird von 10 auf 25 Mio. Franken erhöht).

Ebenfalls geändert werden die Zuständigkeiten zur Ernennung von Delegationen
und Vertretungen der Schweiz in folgenden Gebieten:

Teilnahme an internationalen Konferenzen zur Ueberprüfung von
Abrüstungsübereinkommen;

Wiederwahl und Ersatz von Delegationsmitgliedern in internationalen
Organisationen;

Bestellung von gewissen ausserparlamentarischen Kommissionen.

Diese Entlastung führt zu beschleunigten Abläufen, indem für Entscheide weniger
Hierarchiestufen durchlaufen werden müssen, im weiteren zu einer Verringerung
der Zahl der auf den obersten Hierarchiestufen zu behandelnden Geschäfte sowie
zu finanziellen Einsparungen.

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst

3. Juli 1996

Für weitere Auskünfte: Laurenz Rotach, Sektion Allgemeines Recht,
Bundeskanzlei, Tel. 031 322 37 28