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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Neue Verordnung über die Mobilmachung

Keywords : Pressemitteilung, Verordnung, Mobilmachung, Aufgebot

(Ti) Neue Verordnung über die Mobilmachung
(Pressemitteilung vom 10. Juni 1996)

(Ld) Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 1996 eine neue Verordnung über die
Mobilmachung in Kraft gesetzt. Sie regelt die Auslösung und Verbreitung der
Aufgebote zum Aktivdienst sowie die Unterstützung der Kantone, Gemeinden und
Privatpersonen.

(Tx) Mit der Mobilmachung wird die Überführung der Armee 61 in die Armee 95
planmässig abgeschlossen. Die Verordnung über die Mobilmachung musste deshalb
ebenfalls den veränderten Umständen und Bedürfnissen angepasst werden.
	Das Militärgesetz sieht als Einsatzarten der Armee neu den
Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst neben dem bisher bekannten
Aktivdienst vor. Um Begriffsverwirrungen zu vermeiden und klare
Kompetenzzuweisungen zu ermöglichen, umfasst der Begriff der Mobilmachung
weiterhin ausschliesslich das Aufgebot von Truppen zum Aktivdienst. Die
Aufgebote zum Friedensförderungs- und Assistenzdienst sind in separaten
Erlassen zu regeln.
	Das Aufgebot von Truppen zum Aktivdienst kann wie bis anhin mit
Plakatanschlag oder durch Zustellung von persönlichen Marschbefehlen erfolgen.
Neben den Bundesbehörden und den öffentlich-rechtlichen Betrieben und Anstalten
des Bundes (SRG, PTT, SBB usw.) kommt den kantonalen und kommunalen Behörden
bei der Verbreitung eines Mobilmachungsbeschlusses eine zentrale Bedeutung bei.

Für zusätzliche Auskünfte: Thomas Ingold, Chef Sektion Organisation
Mobilmachung, Generalstab, 031/ 324 52 97

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