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Die Bevölkerung vor Waffenmissbrauch schützen

Pressemitteilung

Die Bevölkerung vor Waffenmissbrauch schützen
Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Waffengesetz

Die Bevölkerung soll vor den Auswirkungen missbräuchlich verwendeter Waffen
besser geschützt werden. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck die Botschaft zu
einem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition verabschiedet. Das
neue Gesetz vereinheitlicht das Waffenrecht und löst das Konkordat vom 27. März
1969 über den Handel mit Waffen und Munition ab. Es nimmt auf das Milizsystem
der Armee Rücksicht: Ordonnanzwaffen können Angehörigen der Armee auch in
Zukunft überlassen werden. Für Personen, die Waffen sammeln oder diese für die
Jagd oder Sportschiessen verwenden, sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen.

Das Gesetz verzichtet auf eine generelle Waffendefinition. Während Hand- und
Faustfeuerwaffen unter die neuen Bestimmungen fallen, werden Armbrust,
Pfeilbogen, Steinschleuder, Bajonett, Dolch, Stockdegen und Spielzeugwaffen vom
Gesetz nicht erfasst. Sprays zur Selbstverteidigung sind frei erhältlich,
sofern sie nicht die Gesundheit von Menschen schädigen. Verboten sind dagegen
der Erwerb, das Tragen, die Vermittlung und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen
und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen;
das Verbot erstreckt sich auch auf Messer, deren Klinge einhändig einsatzbereit
gemacht werden kann, und Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen
sowie Elektroschockgeräte.

Bewilligung für den Erwerb
Das Gesetz führt eine allgemeine Bewilligungspflicht für Handänderungen von
Waffen im gewerbsmässigen Handel ein: Wer eine Waffe erwerben will, braucht
einen Waffenerwerbsschein. Dieser wird von der zuständigen kantonalen Behörde
erteilt, sofern die antragstellende Person das 18. Altersjahr vollendet hat,
nicht entmündigt und nicht anzunehmen ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet. Die antragstellende Person darf zudem nicht wegen einer
strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt
worden sein.

Waffenpass für Handänderungen
Für Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel und unter Privaten wird
zudem neu ein Waffenpass eingeführt, der immer bei der Waffe bleibt. Wer eine
Waffe verkaufen, tauschen oder schenken will, muss ein Formular ausfüllen. Der
Erwerber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Angaben zu seiner Person
und zur Waffe richtig sind. Jede weitere Handänderung wird im Waffenpass
eingetragen. Damit können die Handänderungen der Waffe zurückverfolgt werden.
Mit dem System des Waffenpasses wird die Eigenverantwortung in den Vordergrund
gestellt, da eine behördliche Kontrolle und eine Meldung der Handänderung an
die Behörde entfallen.

Eigenverantwortung im Vordergrund
Wer eine Waffe von einer Privatperson erwerben will, braucht keinen
Waffenerwerbsschein. Der übertragenden Person wird indessen eine
Sorgfaltspflicht auferlegt: Sie muss Identität und Alter der erwerbenden Person
anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und sich vergewissern, dass sie die
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt.
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung und schweizerische
Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland brauchen nicht nur für Handänderungen
im gewerbsmässigen Handel, sondern auch für Handänderungen unter Privaten einen
Waffenerwerbsschein.

Tragbewilligung nur bei Bedürfnisnachweis
Das Waffengesetz führt für die ganze Schweiz eine einheitliche Tragbewilligung
mit Bedürfnisnachweis ein. Einen Waffentragschein erhält, wer die
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt. Die
antragstellende Person muss ferner glaubhaft machen, dass sie die Waffe
benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen zu schützen. Zudem muss
sie eine Prüfung ablegen. Der Waffentragschein berechtigt zum Tragen einer
Waffe auf dem gesamten Staatsgebiet.

Kein Schlafzimmer-Waffenhandel
Neu wird auch die Waffenhandelsbewilligung einheitlich geregelt. Inskünftig
muss ein eigentlicher Geschäftsraum vorhanden sein; Waffen und Munition müssen
einbruchssicher und feuergeschützt gelagert sein. Damit wird dem sogenannten
Schlafzimmer-Waffenhandel ohne entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten ein
Riegel geschoben. Neu wird zudem auch eine Bewilligung benötigt für die
gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Munition, die nicht als
Kriegsmaterial gelten.

24. Januar 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst