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Rechtshilfeverfahren wird einfacher und kürzer

Pressemitteilung

Rechtshilfeverfahren wird einfacher und kürzer
Bundesrat setzt IRSG-Revision auf den 1. Februar 1997 in Kraft

Die Schweiz wird nächstes Jahr ausländischen Justizbehörden einfacher und
rascher Rechtshilfe gewähren und damit die internationale Kriminalität
wirksamer bekämpfen können. Der Bundesrat hat das revidierte Rechtshilfegesetz
und die neue Ausführungsverordnung auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt -
unter dem Vorbehalt, dass die Referendumsfrist am 13. Januar 1997 unbenützt
abläuft. Das Parlament hatte am 4. Oktober 1996 die Revision des Bundesgesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und des
Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen verabschiedet.

Die Revision des IRSG vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren,
indem die Beschwerdemöglichkeiten und die Beschwerdelegitimation eingeschränkt
werden: Der Eintretensentscheid der zuständigen ausführenden Behörde ist nicht
mehr anfechtbar. Damit kann das Rechtshilfeverfahren ohne Unterbruch bis zum
Schluss durchgezogen werden. Nur noch die Schlussverfügung über die
Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe - und in wenigen, begründeten
Ausnahmefällen auch Zwischenverfügungen - sind anfechtbar. Zu einer Beschwerde
legitimiert sind nur noch direkt und persönlich betroffene Personen.

Die Revision des IRSG
präzisiert ferner die Herausgabe von Beweismitteln sowie die Herausgabe von
Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung,
ermöglicht den Nachrichtenaustausch zwischen Gerichtsbehörden.
Die schweizerischen Richter können Informationen oder Beweismittel, die sie für
ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde übermitteln, sofern diese Übermittlung geeignet ist,
ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu
erleichtern. Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, dürfen ausserhalb
und vor Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens nicht herausgegeben werden;
Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn
sie dem ausländischen Staat ermöglichen, ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz
zu stellen.
und erweitert die Kompetenzen des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP).
Das BAP kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die
Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder anstelle der Kantone über
die Ausführung entscheiden, wenn das Rechtshilfegesuch Erhebungen in mehreren
Kantonen erfordert, wenn die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage
ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen, oder wenn es sich
um komplexe und besonders bedeutende Fälle handelt.

Weitere Auskünfte erteilt:
Jean-Dominique Schouwey, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031 / 322 43 12.

9. Dezember 1996

EIDGENÖSSISCHES
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