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Graphische Neugestaltung der Abstimmungserlaeuterungen

Pressemitteilung

Graphische Neugestaltung der Abstimmungserläuterungen

Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates erhalten ein neues Kleid: Die
Bundeskanzlei hat in Zusammenarbeit mit der EDMZ einen Wettbewerb für die
Neugestaltung der Erläuterungen durchgeführt. Acht Graphik-Ateliers beteiligten
sich daran. Als besten Vorschlag beurteilte die Jury (Informationsdienste der
Departemente und des Parlaments, Bundeskanzlei, Spezialisten der EDMZ) die
Arbeiten des Ateliers Roger Pfund in Carouge GE. Dieser Empfehlung schloss sich
der Bundesrat an, so dass dieses Konzept nun weiterverfolgt wird.

Die bisherige graphische Gestaltung der Erläuterungen geht auf einen Wettbewerb
zurück, der Ende der siebziger Jahre durchgeführt worden ist. Die Gestaltung
und das Format haben sich bewährt, und das Erscheinungsbild geniesst heute
einen beachtlichen Bekanntheitsgrad. Obwohl im Laufe der Jahre Anpassungen
vorgenommen worden sind, ist eine graphische Modernisierung heute jedoch
angezeigt. In diesem Zusammenhang hat eine Umfrage bei den Kantonen ergeben,
dass am bisherigen Kleinformat A5 festgehalten werden soll.

Wie wichtig die Erläuterungen als Informationsmittel sind, haben verschiedene
wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt: Gemäss der Datenbank der VOX-Umfragen
verwendeten 1992 bis 1994 zwischen 49 und 69 Prozent der Stimmberechtigten das
Bundesbüchlein. Damit war die Beachtung meistens höher als die jeweilige
Stimmbeteiligung. Anlässlich der Abstimmung vom 20. Februar 1994 fanden zwei
Drittel der Befragten das Bundesbüchlein eine gute Informationsquelle. Eine
Untersuchung des Berner GfS-Instituts und der Genfer Universität über die
Abstimmung vom 9. Juni 1996 ergab ausserdem, dass die Erläuterungen als
Informationsquelle an dritter Stelle figurieren, nach Zeitungsartikeln und
Fernsehen, aber vor Radio, Leserbriefen, Streudrucksachen, Werbung, Plakaten
usw.

Die neue graphische Aufmachung kommt erstmals für die eidgenössische
Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 zur Anwendung.

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst

23.12.1996